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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht I R 16/20 - Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

  • juristi.Red
  • 17. März 2025 um 11:04
  • 17. März 2025 um 11:05
  • 173 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.10.2024 – I R 16/20 entschieden, dass die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen und ...

    ... ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG (des Einkommensteuergesetzes) -ausschließlich- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich ist.

    Die AG bezog im Streitjahr 2007 über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Der Fonds hatte als Aktienfonds schwerpunktmäßig in Aktien von in- und ausländischen Gesellschaften investiert, wobei es sich ausschließlich um Streubesitzanteile (Beteiligungsquote unter 10 %) handelte. Die ausländischen Dividenden unterlagen in den Ansässigkeitsstaaten der ausschüttenden Kapitalgesellschaften (Belgien, Schweiz, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien, USA) jeweils einem Quellensteuerabzug. Das Finanzamt (FA) erfasste die ausländischen Streubesitzdividenden (einschließlich der ausländischen Quellensteuern) bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der AG. Bei der klagenden Holdinggesellschaft wurden die Dividenden nach der Zurechnung des Einkommens der AG gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG, § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG (des Körperschaftsteuergesetzes) zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt.

    Im Urteilsfall geht es darum, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die ausländischen Quellensteuern auf die Streubesitzdividenden mit Wirkung auf den für den Organkreis zusammenzurechnenden und gegenüber der Holdinggesellschaft festzusetzenden Gewerbeertrag abgezogen werden können. Einen solchen Abzug lehnten sowohl das FA und als auch das Finanzgericht ab.

    Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. Einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG (ausschließlich) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft mit Wirkung auf den gewerbesteuerrechtlichen Organkreis steht bereits die Bezugnahme von § 7 des Gewerbesteuergesetzes auf den "Gewinn aus Gewerbebetrieb" entgegen. Außerdem kommt es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG (bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der Organträgerin, § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung, was den begehrten Abzug ausschließt. Diesem Ergebnis steht nach Darstellung des BFH auch Unionsrecht nicht entgegen.

    BFH-Urteil vom 16.10.2024 - I R 16/20 - BFH PM 13/2025

    • Steuerrecht
    • Gewerbesteuer
    • Organgesellschaft
    • Steuerabzug
    • Organkreis
    • ausländische Steuern
    • Holdinggesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 16. Oktober 2024 entschieden, dass die Dividenden, die eine AG über einen Investmentfonds von in- und ausländischen Firmen bekommt, voll der Gewerbesteuer unterliegen. Außerdem können die ausländischen Quellensteuern nicht vom Gewerbeertrag abgezogen werden.

Im Jahr 2007 hat die AG über einen Investmentfonds Dividenden von verschiedenen Firmen erhalten, wobei es sich dabei nur um Streubesitzanteile handelte (also Beteiligungen von weniger als 10 %). Diese ausländischen Dividenden mussten in den Ländern, wo die Firmen ansässig sind (z.B. Belgien, Schweiz, USA), versteuert werden. Das Finanzamt hat diese Dividenden in die Berechnung des Einkommens der AG einbezogen. Die Holdinggesellschaft, die die AG kontrolliert, konnte 95 % dieser Dividenden von der Körperschaftsteuer abziehen.

Jetzt ging es im Urteil darum, ob man die ausländischen Quellensteuern von den Dividenden abziehen kann, wenn man den Gewerbeertrag berechnet. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht haben das abgelehnt.

Der BFH hat die Entscheidung bestätigt. Er sagt, dass der Abzug der ausländischen Quellensteuern bei der Berechnung des Gewerbeertrags nicht möglich ist, weil es im Gewerbesteuergesetz eine Regelung gibt, die nur den "Gewinn aus Gewerbebetrieb" betrachtet. Außerdem gibt es durch die Regelungen zur Körperschaftsteuer eine Steuerfreistellung, die den gewünschten Abzug ausschließt. Laut BFH steht auch das Unionsrecht dem nicht entgegen.

BFH-Urteil vom 16.10.2024 - I R 16/20 - BFH PM 13/2025

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