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Verwaltungsrecht 10 C 4.24 - BVerwG - Fragen an EuGH - Abgabe von Emissionsberechtigungen durch einen Insolvenzverwalter und zur Zahlung einer Sanktion

  • juristi.Red
  • 27. Dezember 2025 um 16:20
  • 27. Dezember 2025 um 16:24
  • 211 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Fragen ein, ob ein Insolvenzverwalter für ein vor dem Insolvenzverfahren eingestelltes emissionshandelspflichtiges Luftfahrtunternehmen abgabe- und sanktionspflichtig ist.

    Der Kläger, Insolvenzverwalter eines Luftfahrtunternehmens, wendet sich gegen die Feststellung seiner Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsberechtigungen für das Jahr 2012 und gegen die Festsetzung einer Sanktion gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Das emissionshandelspflichtige Luftfahrtunternehmen stellte seinen Betrieb im Januar 2013 ein. Der Kläger wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2013 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle stellte fest, dass der Kläger weitere 27 421 Berechtigungen abzugeben habe, und setzte wegen Verletzung der Abgabepflicht eine Zahlungspflicht i. H. v. 2 716 900 Euro fest. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid insoweit auf. Die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Es liege keine nach Insolvenzeröffnung begründete Masseverbindlichkeit vor. Der Kläger sei kein Betreiber eines emissionshandelspflichtigen Luftfahrtunternehmens.

    Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Der 10. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehenden Vorlagefragen ausgesetzt:

    1. Ist die aus Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG folgende Pflicht des Betreibers eines emissionshandelspflichtigen Luftverkehrsbetriebs zur Abgabe einer Anzahl von Zertifikaten, die den geprüften Gesamtemissionen des Vorjahres entspricht, dahin auszulegen, dass die Abgabepflicht für das Jahr 2012 auch dann noch bis 30. April 2013 erfüllt werden musste, wenn die emissionshandelspflichtige Tätigkeit im Januar 2013 eingestellt worden und über das Verfahren des Betreibers sodann ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, mit der Folge, dass das Recht des Betreibers, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist?

    2. Bei Bejahung der Frage 1: Ist Art. 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 RL 2003/87/EG dahin auszulegen, dass eine Sanktion wegen Verletzung der Abgabepflicht gemäß Art. 12 Abs. 3 RL 2003/87/EG auch dann verhängt werden darf und muss, wenn die Abgabepflicht nach Insolvenzeröffnung nur vom Insolvenzverwalter erfüllt werden kann, dieser dazu allein nach nationalem Recht aber nicht verpflichtet war und eine die unionsrechtliche Verpflichtung klärende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem für die Abgabe maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorlag?

    BVerwG 10 C 4.24 - Beschluss vom 17. Dezember 2025 - BVerwG PM 97/2025

    Vorinstanzen:

    VG Berlin, VG 10 K 491.19 - Urteil vom 10. November 2021 -

    OVG Berlin-Brandenburg, OVG 7 B 4/24 - Urteil vom 11. Juni 2024 -

    • Sanktion
    • BVerwG
    • EuGH
    • Insolvenzverwalter
    • Vorabentscheidung
    • Emissionszertifikate

Muss ein Insolvenzverwalter Emissionszertifikate abgeben?

Bundesverwaltungsgericht ruft den EuGH an

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anzurufen. Es will klären lassen, ob ein Insolvenzverwalter für Emissionspflichten eines Luftfahrtunternehmens haftet, das seinen Betrieb bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hatte
(Beschluss vom 17.12.2025 – BVerwG 10 C 4.24).

Worum ging es?

Ein Luftfahrtunternehmen war dem EU-Emissionshandel unterworfen.
Für das Jahr 2012 hätte es Emissionszertifikate abgeben müssen.

  • Januar 2013: Das Unternehmen stellt den Flugbetrieb ein.
  • April 2013: Insolvenzverfahren wird eröffnet, ein Insolvenzverwalter wird bestellt.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle verlangte später:

  • die Abgabe von 27.421 Emissionszertifikaten für 2012 und
  • verhängte zusätzlich eine Sanktion von rund 2,7 Mio. Euro wegen verspäteter bzw. unterlassener Abgabe.

Adressat dieser Forderungen war der Insolvenzverwalter.

Bisheriger Verfahrensverlauf

  • Verwaltungsgericht: hebt den Bescheid auf
  • Oberverwaltungsgericht: bestätigt diese Entscheidung

Begründung der Vorinstanzen:

  • Der Insolvenzverwalter sei kein Betreiber eines emissionshandelspflichtigen Luftfahrtunternehmens.
  • Die Verpflichtung sei keine Masseverbindlichkeit, weil sie nicht erst durch die Insolvenz entstanden sei.

Die Behörde legte Revision ein.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei zentrale Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vorgelegt.

Es geht um die richtige Auslegung der EU-Emissionshandelsrichtlinie (RL 2003/87/EG).


Die Vorlagefragen

1. Besteht die Abgabepflicht trotz Betriebseinstellung und Insolvenz?

Der EuGH soll klären:

Zitat

Muss die Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten für das Jahr 2012
noch bis zum 30. April 2013 erfüllt werden,
obwohl

  • der Flugbetrieb bereits im Januar 2013 eingestellt wurde und
  • im April 2013 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
    sodass der Insolvenzverwalter über das Vermögen verfügt?

Kernfrage:

  • Trifft die Abgabepflicht den Insolvenzverwalter, obwohl der Betrieb nicht mehr existiert?

2. Darf (und muss) eine Sanktion verhängt werden?

Falls die erste Frage bejaht wird, stellt sich die zweite:

Zitat

Darf eine Sanktion wegen Nichterfüllung der Abgabepflicht verhängt werden,
wenn

  • die Abgabe nach Insolvenzeröffnung nur noch durch den Insolvenzverwalter möglich gewesen wäre,
  • dieser nach nationalem Recht nicht ausdrücklich dazu verpflichtet war, und
  • es zum damaligen Zeitpunkt keine EuGH-Entscheidung zur Klärung dieser Pflicht gab?

Kernproblem:

  • Kann man sanktionieren, wenn die Rechtslage unklar war und der Insolvenzverwalter nach nationalem Recht nicht handeln musste?

Warum ist das wichtig?

Die Entscheidung des EuGH wird klären:

  • wie EU-Umweltrecht und nationales Insolvenzrecht zusammenspielen,
  • ob Insolvenzverwalter
    • in die Rolle des „Betreibers“ im Emissionshandel hineinrücken,
    • und für Altlasten aus der Zeit vor der Insolvenz haften können,
  • und unter welchen Voraussetzungen hohe EU-Sanktionen zulässig sind.

Kurzfazit

Das Bundesverwaltungsgericht hat noch keine abschließende Entscheidung getroffen.
Es will vom EuGH wissen:

Zitat

Wer trägt die Verantwortung für Emissionspflichten, wenn der Betrieb eingestellt ist und Insolvenz eintritt – und darf dafür bestraft werden?

Die Antwort des EuGH wird weitreichende Bedeutung haben – nicht nur für die Luftfahrt, sondern für alle insolventen Unternehmen im Emissionshandel.

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