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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht XI R 27/22 - Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs

  • juristi.Red
  • 17. Dezember 2025 um 12:23
  • 170 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.07.2025 entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG (des Einkommensteuergesetzes) nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist.

    Die Klägerin veräußerte im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben. Für das Streitjahr 2003 war das Finanzamt (FA) der Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen. Danach ist ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitjahr nach Auffassung des FA vor. Denn die Veranlagung zur Körperschaftsteuer sei noch nicht bestandskräftig.

    Das Finanzgericht (FG) war anderer Auffassung und gab der Klage statt. Es nahm an, die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs seien für eine Rücklage gemäß § 6b EStG nicht maßgeblich. So fehle es an einem Bilanzfehler. Mit § 6b Abs. 3 EStG werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.

    Dem ist der BFH entgegengetreten. Er hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – so sie denn zu Unrecht gebildet wurde – im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen ist. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – entgegen der Auffassung des FG – nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Es liegt vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten – ein Bilanzfehler – vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.

    BFH-Urteil vom 02.07.2025 - XI R 27/22 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 71/2025

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    • Steuerrecht
    • Grundsätze
    • Rücklage
    • § 6b EStG
    • formell
    • Bilanzenzusammenhang

Zu Unrecht gebildete § 6b-Rücklage muss später korrigiert werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG später wieder aufgelöst werden muss, wenn das betreffende Steuerjahr noch geändert werden darf (Urteil vom 02.07.2025 – XI R 27/22).

Worum ging es?

Eine Kapitalgesellschaft verkaufte im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand mit Gewinn. Diesen Gewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b EStG, um die Besteuerung aufzuschieben. Die Körperschaftsteuer für 2002 wurde zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt; dieser Vorbehalt wurde später aufgehoben.

Für das Jahr 2003 stellte das Finanzamt fest, dass die Rücklage bereits 2002 gar nicht hätte gebildet werden dürfen. Deshalb wollte das Finanzamt die Rücklage im Jahr 2003 wieder auflösen.

Streitpunkt

Die Frage war:

Zitat

Muss eine zu Unrecht gebildete § 6b-Rücklage in einem späteren Jahr korrigiert werden, wenn das ursprüngliche Jahr nicht mehr geändert werden kann?

Das Finanzamt sagte: Ja.
Das Finanzgericht sagte: Nein.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab dem Finanzamt recht.

Er stellte klar:

  • Eine zu Unrecht gebildete § 6b-Rücklage ist ein Bilanzfehler.
  • Solche Fehler müssen nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs korrigiert werden.
  • Das bedeutet: Der Fehler ist in dem ersten Jahr zu berichtigen, in dem dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.

Im Streitfall war das das Jahr 2003, weil die Steuerfestsetzung für dieses Jahr noch nicht bestandskräftig war.

Warum liegt überhaupt ein Bilanzfehler vor?

Das Finanzgericht hatte argumentiert:

  • Die § 6b-Rücklage sei nur ein „Rechenposten“ im Eigenkapital.
  • Das Eigenkapital ändere sich insgesamt nicht.
  • Deshalb liege kein Bilanzfehler vor.

Das sah der BFH anders:

  • Auch wenn die Rücklage wirtschaftlich Eigenkapital darstellt,
  • muss sie als eigener Passivposten in der Steuerbilanz ausgewiesen werden.
  • Ist dieser Posten zu Unrecht gebildet worden, liegt ein echter Bilanzfehler vor.
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