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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht XI R 24/23 - Steuerbefreiung für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

  • sophme
  • 11. Oktober 2025 um 22:55
  • 11. Oktober 2025 um 23:14
  • 161 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.05.2025 – XI R 24/23 entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z.B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt.

    Der Kläger ist selbständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hat. Er übernahm in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20,00 € und 40,00 € ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei.
    Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, der Kläger erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst sei daher umsatzsteuerpflichtig.

    Der BFH gewährte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt ist als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG (des Umsatzsteuergesetzes) umsatzsteuerfrei.

    Der BFH begründet dieses Ergebnis damit, dass es zwar zutrifft, dass sich die vom Kläger vertretenen Ärzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit „erkauft“ haben. Allerdings habe der Kläger die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nur dadurch von der Übernahme des Dienstes freistellen können, dass er selbst den ärztlichen Notfalldienst erbracht habe. Der ärztliche Notfalldienst sei eine ärztliche Heilbehandlung. Er diene dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet. Er gewährleiste damit die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit sei. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es nicht an.

    Diese Beurteilung gilt nach Auffassung des BFH für die Notfalldienste eines Vertreters in gleicher Weise wie für die Notfalldienste der von der KV dafür eingeteilten Ärzte.
    Der BFH überträgt damit einerseits seine Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen (BFH-Urteil vom 02.08.2018 - V R 37/17, BFHE 263, 63) auf den „Sitz- und Fahrdienst“. Andererseits stellt er auch insoweit die Leistungserbringung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleich. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise des BFH gewährleistet zudem die möglichst gleichmäßige Umsatzbesteuerung ärztlicher Notfalldienste in ganz Deutschland, da es dadurch auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zuständige KV nicht ankommt.

    BFH-Urteil vom 14.05.2025 - XI R 24/23 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 47/2025

    • Entgelt
    • Steuerrecht
    • BFH
    • Steuerbefreiung
    • Umsatzsteuer
    • Vertretung
    • Arzt
    • Notfalldienst
    • Wochenende

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14.05.2025 entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst, wie zum Beispiel an Wochenenden, auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt für einen anderen Arzt einspringt und dafür Geld bekommt.

Der Kläger ist ein selbstständiger Arzt, der mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe einen Vertrag über die freiwillige Teilnahme am Notfalldienst hat. Zwischen 2012 und 2016 hat er für andere Ärzte, die eigentlich für den Notfalldienst eingeplant waren, deren „Sitz- und Fahrdienste“ übernommen und dafür einen Stundenlohn von 20 bis 40 Euro verlangt. Er war der Meinung, dass diese Notfalldienste umsatzsteuerfrei sind.

Das Finanzamt und das Finanzgericht waren da anderer Meinung. Sie dachten, der Kläger erbringt eine Leistung gegen Geld, die kein therapeutisches Ziel hat, weshalb die Vertretung beim Notfalldienst umsatzsteuerpflichtig sei.

Der BFH sah das jedoch anders und sprach die Umsatzsteuerbefreiung zu. Auch wenn ein anderer Arzt den Notfalldienst gegen Bezahlung übernimmt, gilt das als Heilbehandlung und ist somit umsatzsteuerfrei.

Der BFH erklärte, dass die Ärzte, für die der Kläger einspringt, sich zwar durch die Vertretung beim Notfalldienst ein bisschen Freizeit „erkauft“ haben. Aber der Kläger konnte die anderen Ärzte nur dann von ihrem Dienst befreien, wenn er selbst den Notfalldienst geleistet hat. Der ärztliche Notfalldienst ist eine Heilbehandlung, die in Notfällen notwendig ist, wenn die reguläre Versorgung nicht stattfindet. Damit wird die ärztliche Betreuung von Notfallpatienten sichergestellt, und das ist eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit, egal wie oft die Patienten den Dienst in Anspruch nehmen.

Laut BFH gilt diese Bewertung für die Notfalldienste von Vertretern genauso wie für die der Ärzte, die von der Kassenärztlichen Vereinigung dafür eingeplant sind. Der BFH überträgt seine Entscheidungen zu Bereitschaftsdiensten bei großen Veranstaltungen auch auf den „Sitz- und Fahrdienst“. Außerdem behandelt er die Leistungen eines qualifizierten Subunternehmers des Arztes gleichwertig zu den Leistungen, die der Arzt selbst erbringt. Diese Sichtweise des BFH sorgt dafür, dass die Umsatzbesteuerung von ärztlichen Notfalldiensten in ganz Deutschland möglichst einheitlich ist, unabhängig von den regionalen Unterschieden in der Organisation der Notfalldienste.

BFH-Urteil vom 14.05.2025 - XI R 24/23 - BFH PM 47/2025

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