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  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht XI R 29/23 - Der „kostenlose“ erstmalige Zugang zum E-Abo einer Zeitung war in den Jahren 2009 bis 2012 wirklich kostenlos

  • juristi.Red
  • 17. Dezember 2025 um 14:35
  • 185 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.07.2025 – XI R 29/23 entschieden, dass es sich bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier und der Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung um selbständige Hauptleistungen handelt, da sie nicht untrennbar sind, beide für den Kunden einen eigenständigen Zweck haben und das E-Paper nicht nur dazu dient, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen.

    Allerdings war es in den Jahren 2009 bis 2012 noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von 0 € zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte.

    Eine Verlagsgruppe gab in den Streitjahren (2009 bis 2012) zwei Zeitungen (A-Zeitung und B-Zeitung) heraus. Dies erfolgte zunächst nur auf Papier, unter anderem im Abonnement (Print-Abo). Seit dem Jahr 2010 war daneben ein reines Abonnement eines E-Papers ( E-Abo) für 13,99 € pro Monat erhältlich. Print-Abonnenten der A-Zeitung erhielten vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2012 und Print-Abonnenten der B-Zeitung vom 01.01.2010 bis mindestens zum 31.12.2012 die Möglichkeit, sich ohne Zuzahlung auch für das E-Paper zu registrieren, wobei nur ca. 15 % der Print-Abonnenten diese Möglichkeit auch nutzten. Als ab dem 01.03.2012 die Inhaber eines Print-Abos der A-Zeitung für das zusätzliche E-Abo eine zusätzliche Zahlung (0,99 €) entrichten mussten, gingen die Registrierungen um über 95 % zurück. Bei der B-Zeitung begann die Zahlungspflicht erst nach den Streitjahren. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seither ist nicht mehr streitig.

    Die Klägerin, Organträgerin der Verlagsgruppe, wendete in den Streitjahren auf ihre Leistungen an die Print-Abonnenten, die keine Zuzahlungen für das E-Abo leisteten, den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindungmit Anlage 2 Nr. 49 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter anderem für Zeitungen vorgesehenen ermäßigten Steuersatz an. Sie nahm an, das zusätzliche, für Print-Abonnenten kostenlose E -Abo sei keine selbständige Leistung neben dem Print-Abo.

    Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) waren hingegen der Auffassung, dass das E-Abo-eine selbständige Hauptleistung sei, auf die – anders als heute – damals noch der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden war. Der darauf entfallende Anteil am Gesamtentgelt betrage geschätzt 1,99 €.

    Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.

    Er entschied, dass zwar das E-Abo eine selbständige Hauptleistung neben dem Print-Abo ist, wie das FA und das FG angenommen haben. Das E-Abo hat für den Kunden einen eigenen Zweck und ist mit dem Print-Abo nicht untrennbar verbunden. Das PDF der Zeitung dient auch nicht dazu, das Papierexemplar unter optimalen Bedingungen zu lesen. Außerdem ist ein Teil eines Leistungsbündels, dem kein gesonderter Preis zugewiesen wird, grundsätzlich nicht kostenlos; das Gesamtentgelt ist grundsätzlich auf die Leistungsbestandteile aufzuteilen (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 38/25 vom 05.06.2025 zur Umsatzsteuer in der Systemgastronomie).

    Allerdings war es nach Auffassung des BFH in den Streitjahren aufgrund des damaligen Stands der Entwicklung im Verlagswesen – seinerzeit ausnahmsweise noch –zulässig, der Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper einen Anteil am Entgelt von 0 € zuzuweisen. Der BFH folgt insoweit der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) für die vergleichbare Rechtslage in Österreich. Es handelte sich aus damaliger Sicht um eine ohne Aufpreis eingeräumte Nutzungsmöglichkeit ohne nennenswerten Aufwand. Nur ca. 15 % der Nutzer hätten sich für den Bezug des E-Papers registriert und 95 % dieser Nutzer die Nutzung nach Einführung eines zusätzlichen Entgelts wieder beendet. Diese Kunden hätten vor, während und nach der Einführung der zusätzlichen Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper denselben Betrag für ihr Print-Abo gezahlt und die Klägerin denselben Betrag hierfür erhalten. Die Schätzung der Klägerin, der Entgeltanteil des E-Abo habe damals 0 € betragen, ist folglich ausnahmsweise nicht zu beanstanden.

    Heute stellt sich die Problematik im Zeitungsbereich so nicht mehr, weil auch das E-Abo nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und es deutlich stärker genutzt wird, was aus heutiger Sicht die Werthaltigkeit des verbrauchsfähigen Vorteils der Kunden zeigt. Für andere Unternehmer, die ihre Leistungen (vermeintlich) kostenlos (gegen freiwillige Zahlungen oder gegen Überlassung der - für die Unternehmer werthaltigen - Nutzerdaten) erbringen, ist die Frage allerdings hochaktuell. Der BFH hat deshalb in seinem Urteil klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich zu solchen Modellen nicht geäußert hat. Deren Beurteilung bleibt späteren Entscheidungen vorbehalten.

    BFH-Urteil vom 09.07.2025 - XI R 29/23 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 75/2025

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Print-Zeitung und E-Paper sind zwei getrennte Leistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Lieferung einer gedruckten Zeitung und der Zugang zu einem E-Paper grundsätzlich zwei eigenständige Leistungen sind. Beide Leistungen verfolgen aus Sicht der Leser einen eigenen Zweck und sind nicht untrennbar miteinander verbunden (BFH-Urteil vom 09.07.2025 – XI R 29/23).

Worum ging es?

Eine Verlagsgruppe gab in den Jahren 2009 bis 2012 zwei Tageszeitungen heraus. Diese konnten als Print-Abonnement bezogen werden. Zusätzlich bot der Verlag ab dem Jahr 2010 ein reines E-Paper-Abonnement gegen Entgelt an.

Print-Abonnenten konnten sich in den Streitjahren ohne zusätzliche Zahlung auch für den Zugang zum E-Paper registrieren. Tatsächlich nutzten jedoch nur etwa 15 % der Print-Abonnenten diese Möglichkeit. Als später für das E-Paper eine geringe Zuzahlung verlangt wurde, brachen die Registrierungen um über 95 % ein.

Streitpunkt

Die Frage war, ob das kostenlose E-Paper:

  • nur ein unselbständiger Teil des Print-Abos war
    oder
  • eine eigene umsatzsteuerliche Leistung, die gesondert zu besteuern ist.

Die Klägerin war der Auffassung, das E-Paper sei keine eigenständige Leistung. Sie versteuerte das gesamte Entgelt zum ermäßigten Steuersatz für Zeitungen.

Finanzamt und Finanzgericht sahen dies anders. Sie meinten, das E-Paper sei eine selbständige Hauptleistung, die damals noch dem Regelsteuersatz von 19 % unterlag. Sie schätzten dafür einen Entgeltanteil von 1,99 €.

Entscheidung des BFH

Der BFH stellte zunächst klar:

  • Das E-Paper ist tatsächlich eine selbständige Hauptleistung.
  • Es dient nicht nur dazu, die gedruckte Zeitung besser zu lesen.
  • Print-Ausgabe und E-Paper haben für den Kunden jeweils einen eigenen Nutzen.

Grundsätzlich gilt daher:

Zitat

Besteht ein Leistungsbündel aus mehreren selbständigen Leistungen, muss das Gesamtentgelt aufgeteilt werden. Eine Leistung ist nicht allein deshalb „kostenlos“, weil kein gesonderter Preis ausgewiesen wird.

Ausnahme für die Jahre 2009 bis 2012

Trotzdem gab der BFH der Klägerin im Ergebnis recht.

Er entschied, dass es ausnahmsweise in den Streitjahren noch zulässig war, dem E-Paper einen Entgeltanteil von 0 € zuzuweisen. Ausschlaggebend waren die besonderen Umstände dieser Zeit:

  • Das E-Paper befand sich noch in einer frühen Entwicklungsphase.
  • Nur wenige Abonnenten nutzten das Angebot.
  • Die Nutzung brach fast vollständig weg, sobald ein kleiner Aufpreis verlangt wurde.
  • Der Preis für das Print-Abo blieb vor, während und nach Einführung des E-Papers unverändert.

Vor diesem Hintergrund durfte der Verlag davon ausgehen, dass dem E-Paper damals kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukam.

Einordnung für heute

Heute stellt sich die Situation anders dar:

  • E-Paper unterliegen inzwischen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.
  • Sie werden deutlich häufiger genutzt.
  • Ihr wirtschaftlicher Wert ist heute klar erkennbar.

Die Entscheidung ist daher zeitlich begrenzt zu verstehen.

Der BFH stellte außerdem klar, dass er sich mit diesem Urteil nicht zu anderen Modellen äußert, bei denen Leistungen scheinbar kostenlos erbracht werden, etwa gegen Nutzerdaten oder freiwillige Zahlungen. Diese Fragen bleiben künftigen Entscheidungen vorbehalten.


Ergebnis

Print-Zeitung und E-Paper sind zwei getrennte Leistungen.
In den Jahren 2009 bis 2012 durfte der E-Paper-Zugang jedoch ausnahmsweise mit 0 € bewertet werden, solange sich der Abonnementpreis nicht erhöhte.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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