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  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht X R 10/20 - Verfassungsrecht verlangt keinen Sonderausgabenabzug für Pflegezusatzversicherung

  • sophme
  • 11. Dezember 2025 um 13:12
  • 191 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

    Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z.B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.

    Die Kläger hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten im Kern geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.

    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 24.07.2025 – X R 10/20 die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.

    Dies hat der BFH unter anderem damit begründet, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet habe, bei welcher nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen auszubringen seien. Dementsprechend bestehe für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordere lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen müsse, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansehe und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgingen. Dies sei bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.

    BFH-Urteil vom 24.07.2025 - X R 10/20 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 69/2025

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    • Steuerrecht
    • BFH
    • Sonderausgaben
    • Verfassungsrecht
    • Sonderausgabenabzug
    • Pflegezusatzversicherung

Seit 2010 können Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Das sind die Versicherungen, die das Existenzminimum absichern sollen – also die Leistungen, die in etwa dem Niveau entsprechen, das auch die Sozialhilfe gewährleisten würde.

Kosten für zusätzliche Versicherungen, zum Beispiel eine private Pflegezusatzversicherung, fallen dagegen unter einen allgemeinen Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen. Dieser Höchstbetrag ist aber meist schon durch die Basisabsicherung komplett ausgeschöpft. Deshalb wirken sich Beiträge für eine Pflegezusatzversicherung steuerlich oft überhaupt nicht aus.

Worum ging es in dem Fall?

Mehrere Steuerzahler hatten freiwillig eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, weil sie Sorge hatten, dass die gesetzliche Pflegeversicherung im Ernstfall – besonders bei hohen Pflegegraden – nicht ausreicht. Sie wollten erreichen, dass ihre Beiträge voll steuerlich absetzbar sind.

Sie argumentierten:
Wenn die Sozialhilfe im Pflegefall die Kosten vollständig übernimmt, müssten auch ihre Beiträge zu einer Zusatzversicherung steuerfrei gestellt werden, da diese am Ende nur das sozialhilfegleiche Niveau absichere.

Was entschied der Bundesfinanzhof (BFH)?

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht.

Er stellte klar:

  • Die gesetzliche Pflegeversicherung ist vom Staat nur als Teilabsicherung gedacht.
    Sie deckt bewusst nicht alle Kosten ab. Den Rest müssen Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen, auch aus ihrem Vermögen.
  • Deshalb ist der Staat nicht verpflichtet, Beitragszahlungen für eine freiwillige Zusatzversicherung steuerlich zu fördern.
  • Das Existenzminimum bleibt dennoch steuerfrei, weil die Pflichtbeiträge zur Grundabsicherung voll absetzbar sind.
    Eine Zusatzversicherung gehört aber nicht dazu.

Daher: Keine steuerliche Absetzbarkeit für private Pflegezusatzversicherungen.

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