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Artikel 140 GG

  • sophme
  • 10. Dezember 2025 um 10:49
  • 8. Januar 2026 um 15:35
  • 188 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Einbindung staatskirchenrechtlicher Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz"

    Die Bestimmungen der Art. 136 GG, Art. 137 GG, Art. 138 GG, Art. 139 GG und Art. 141 GG der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

    ________________________

    Hinweis: Die aufgeführten Artikel der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 haben folgenden Wortlaut:

    Art. 136

    (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

    (2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

    (3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

    (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

    Art. 137

    (1) Es besteht keine Staatskirche.

    (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

    (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

    (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

    (5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

    (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

    (7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

    (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

    Art. 138

    (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

    (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

    Art. 139

    Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

    Art. 141

    Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

    • Grundgesetz
    • Art. 140 GG
    • WRV
    • Weimarer Reichsverfassung
    • Staatskirchenrecht

Art. 140 GG sagt, dass bestimmte Artikel der Weimarer Reichsverfassung (WRV) weiterhin gelten und nun Teil des Grundgesetzes sind.
Das Grundgesetz übernimmt also einzelne Regelungen der WRV unverändert und macht sie zu eigenen Verfassungsnormen.

Welche Regelungen wurden übernommen?

Die übernommenen Artikel der WRV betreffen hauptsächlich das Staatskirchenrecht, also das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften. Konkret geht es um:

  • Art. 136 WRV – Grundrechte der Religionsfreiheit und Gleichstellung von Religionsgemeinschaften
  • Art. 137 WRV – Trennung von Staat und Kirche, Status der Religionsgemeinschaften, Körperschaftsrechte
  • Art. 138 WRV – Ablösung staatlicher Leistungen an Kirchen
  • Art. 139 WRV – Schutz der Sonn- und Feiertage
  • Art. 141 WRV – „Bremen-Klausel“ (Religionsunterrichtspflicht nicht zwingend in allen Ländern)

Warum macht das Grundgesetz das so?

Statt die Regeln neu zu formulieren, hat der Verfassungsgeber die bestehenden staatskirchenrechtlichen Regelungen der WRV übernommen, weil:

  • sie sich bewährt hatten
  • sie religionspolitische Kompromisse enthielten
  • sie die Trennung von Staat und Kirche sowie Religionsfreiheit klar regelten

Damit sparen sich die Verfassungsgeber Wiederholungen im GG und erhalten gleichzeitig stabile, bewährte Vorschriften.


Kurz zusammengefasst

Zitat

Art. 140 GG integriert Teile der Weimarer Reichsverfassung (insbesondere zum Staatskirchenrecht) unverändert in das Grundgesetz.

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