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§ 014 FamFG

  • klaus25
  • 2. Dezember 2025 um 16:40
  • 2. Dezember 2025 um 16:54
  • 31 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Abs. 2 ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend.

    (2) Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO (der Zivilprozessordnung), auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

    (3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b ZPO und 298 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

    (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.

    (4a) Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

    (5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

    (6) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen werden.

    (7) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

    (8) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen werden.

    (9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.

    • Verordnungsermächtigung
    • E-Dokument
    • E-Akte
    • Familienverfahrensgesetz
    • § 14 FamFG

Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

(1) Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. Dabei gilt § 298a Abs. 2 ZPO entsprechend.

(2) Anträge, Erklärungen und schriftliche Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen sowie Erklärungen Dritter können elektronisch eingereicht werden. Für solche elektronischen Dokumente gelten § 130a ZPO, dazugehörige Rechtsverordnungen und § 298 ZPO.

(3) Für elektronische Dokumente, die vom Gericht selbst erstellt werden, gelten die §§ 130b ZPO und 298 ZPO entsprechend.

(4) Bundesregierung und Landesregierungen können per Rechtsverordnung festlegen, ab wann elektronische Akten geführt werden dürfen. Sie legen außerdem die technischen und organisatorischen Regeln für elektronische Akten fest. Die Länder dürfen diese Befugnis auf ihre obersten Landesbehörden übertragen. Die elektronische Aktenführung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; dann darf die konkrete Auswahl auch per Verwaltungsvorschrift geregelt werden.

(4a) Ab 1. Januar 2026 werden Gerichtsakten grundsätzlich elektronisch geführt. Die technischen und organisatorischen Anforderungen (einschließlich Barrierefreiheit) regeln Bund und Länder durch Rechtsverordnung. Sie können bestimmen, dass bereits begonnene Papierakten weiter in Papier geführt werden. Die Länder dürfen diese Befugnisse übertragen. Rechtsverordnungen des Bundes benötigen nicht die Zustimmung des Bundesrates.

(5) Wenn Akten ordnungsgemäß auf Bild- oder Datenträger übertragen wurden und ein Nachweis über die Übereinstimmung mit der Urschrift vorliegt, dürfen Ausfertigungen und Abschriften daraus erstellt werden. Vermerke, die auf der Urschrift stehen müssten, werden beim Nachweis angebracht.

(6) Bund und Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Papierakten, die vor dem 1. Januar 2026 angelegt wurden, ab einem bestimmten Zeitpunkt elektronisch weitergeführt werden. Auch dies kann auf bestimmte Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; Details dürfen durch öffentlich bekannt zu machende Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Bundesverordnungen brauchen nicht die Zustimmung des Bundesrates; Befugnisse können übertragen werden.

(7) Dokumente und Aktenteile, die als „Verschlusssache“ über der Stufe VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis 31. Dezember 2035 weiterhin in Papier erstellt, geführt und übermittelt werden. Unterlagen der Stufe VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH dürfen bis zu diesem Datum zumindest in Papier übermittelt werden. Geheimschutzvorschriften bleiben unverändert.

(8) Bund und Länder können bestimmen, dass elektronische Akten bis 31. Dezember 2025 nach einem bestimmten Ereignis in Papierform weitergeführt werden. Auch dies kann auf bestimmte Gerichte oder Verfahren begrenzt werden; Näheres darf durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Bundesverordnungen benötigen keine Zustimmung des Bundesrates; Befugnisse können übertragen werden.

(9) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Standards für die elektronische Aktenübermittlung zwischen Behörden und Gerichten festlegen.

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