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§ 014 FamFG

  • klaus25
  • 2. Dezember 2025 um 16:40
  • 4. Januar 2026 um 17:11
  • 218 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. § 298a Abs. 2 ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

    (2) Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO (der Zivilprozessordnung), auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

    (3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b ZPO und 298 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

    (4) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.

    (4a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 14 Abs. 1 FamFG bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

    (5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

    (6) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

    (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.

    Fassung ab 01. Jan 2026

    ____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2025

    (1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Abs. 2 ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend.

    (2) Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO (der Zivilprozessordnung), auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

    (3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b ZPO und 298 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

    (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.

    (4a) Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

    (5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

    (6) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen werden.

    (7) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

    (8) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 14 Abs. 4a FamFG bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

    (9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.

    _____________________________

    Fassung bis einschl 11. Dez 2025

    (1) - (7) ...

    (8) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen werden.

    (9) ...

    • Verordnungsermächtigung
    • E-Dokument
    • E-Akte
    • Familienverfahrensgesetz
    • § 14 FamFG

Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

(1) Gerichtsakten werden grundsätzlich elektronisch geführt. § 298a Abs. 2 ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend. Die Bundesregierung und die Landesregierungen legen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung fest, welche organisatorischen Abläufe und technischen Anforderungen für das Erstellen, Führen und Aufbewahren elektronischer Akten gelten. Dabei müssen der aktuelle Stand der Technik sowie die Anforderungen der Barrierefreiheit eingehalten werden. Die Landesregierungen können diese Befugnis per Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung benötigt keine Zustimmung des Bundesrates.

(2) Anträge und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen sowie Anträge und Erklärungen Dritter können in elektronischer Form übermittelt werden. Für diese elektronischen Dokumente gelten § 130a ZPO, die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

(3) Für elektronische Dokumente, die vom Gericht selbst erstellt werden, gelten § 130b ZPO und § 298 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

(4) Akten, die ursprünglich in Papierform angelegt wurden, dürfen weiterhin in Papierform geführt werden. Sie können jedoch ab einem bestimmten Stichtag oder einem bestimmten Ereignis auf eine elektronische Aktenführung umgestellt werden. Der Zeitpunkt der Umstellung ist in der Akte festzuhalten.

(4a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung festlegen, dass Akten abweichend von § 14 Abs. 1 FamFG bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterhin in Papierform angelegt werden dürfen. Außerdem können sie bestimmen, dass elektronische Akten, die bis zu diesem Zeitpunkt von anderen Stellen übermittelt werden, ebenfalls in Papierform geführt oder weitergeführt werden dürfen. Diese Regelungen können auf einzelne Gerichte oder bestimmte Verfahren beschränkt werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen werden, dass durch eine öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift näher geregelt wird, in welchen Verfahren Papierakten geführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung benötigt keine Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können diese Befugnis per Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(5) Wurden Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Originalschriftstücke auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen und liegt ein schriftlicher Nachweis vor, dass die elektronische Wiedergabe mit dem Original übereinstimmt, können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften direkt aus diesen Datenträgern erstellt werden. Vermerke, die normalerweise auf dem Original anzubringen wären, werden in diesem Fall im Übertragungsnachweis vermerkt.

(6) Dokumente und Teile von Akten, die nach den Verschlusssachenregelungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 weiterhin in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 zumindest in Papierform übermittelt werden. Die geltenden Vorschriften zum Geheimschutz bleiben unberührt.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen, welche technischen und organisatorischen Standards bei der elektronischen Übermittlung von Akten zwischen Behörden und Gerichten einzuhalten sind.

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