Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Urheberrecht
    3. Arbeitsrecht
    4. Steuerrecht
    5. Öffentliches Recht
    6. Strafrecht
    7. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  5. Radio
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
FamFG
  • Alles
  • FamFG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • Produkte
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. FamFG

§ 013 FamFG

  • klaus25
  • 2. Dezember 2025 um 16:31
  • 21 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Akteneinsicht

    (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

    (2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt.

    (3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

    (4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

    (5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 und 4 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

    (6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

    (7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

    • Akteneinsicht
    • Familienverfahrensgesetz
    • § 13 FamFG

Akteneinsicht

(1) Die Beteiligten dürfen die Gerichtsakten in der Geschäftsstelle einsehen, solange dem keine schwerwiegenden Interessen anderer Beteiligter oder Dritter entgegenstehen.

(2) Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, können Akteneinsicht nur erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und keine schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Die Einsicht ist ausgeschlossen, wenn § 1758 BGB (Adoptionsgeheimnis) einschlägig ist.

(3) Wer Akteneinsicht bekommt, darf sich auf eigene Kosten Abschriften, Auszüge oder Ausfertigungen erstellen lassen. Beglaubigungen werden auf Wunsch erteilt.

(4) Rechtsanwälten, Notaren oder beteiligten Behörden kann das Gericht die Akten in deren Büros überlassen. Ein Anspruch auf Herausgabe von Beweisstücken besteht jedoch nicht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(5) Wenn die Akten elektronisch geführt werden, gelten § 299 Abs. 3 und 4 ZPO entsprechend.

(6) Entwürfe zu Entscheidungen, vorbereitende Arbeiten und Unterlagen über Abstimmungen werden nicht herausgegeben und auch nicht abgeschrieben mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht; bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 012 FamFG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 014 FamFG
  • PDF

juristi.kon

juristi.kon
Produkt
juristi.kon
Wissensspeicher Recht
Kostenlos

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, KSchG, KUG, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Dezember 2025

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 1

    2. 2

    3. 3

    4. 4

    5. 5

    6. 6

    7. 7

    1. 8

    2. 9

    3. 10

    4. 11

    5. 12

    6. 13

    7. 14

    1. 15

    2. 16

    3. 17

    4. 18

    5. 19

    6. 20

    7. 21

    1. 22

    2. 23

    3. 24

    4. 25

    5. 26

    6. 27

    7. 28

    1. 29

    2. 30

    3. 31

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2025 [juristi.] DS&S