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§ 13 LPartG

  • sophme
  • 29. November 2025 um 16:21
  • 221 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

    (1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

    (2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

    (3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Haushaltsgegenstände
    • Lebenspartnerschaft
    • Getrenntleben
    • Verteilung
    • § 13 LPartG

Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

(1) Wenn die Lebenspartner getrennt leben, kann jeder die Haushaltsgegenstände zurückverlangen, die ihm gehören. Trotzdem muss er dem anderen Lebenspartner die Dinge zum Gebrauch überlassen, wenn dieser sie für seinen eigenen Haushalt braucht und es nach den Umständen fair ist.

(2) Haushaltsgegenstände, die beiden Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden nach den Grundsätzen der Fairness („Billigkeit“) zwischen ihnen aufgeteilt. Das Gericht kann bestimmen, dass für die Nutzung dieser Gegenstände eine angemessene Vergütung zu zahlen ist.

(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben bestehen, solange die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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