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Verwaltungsrecht 2 A 6.24 - Herabwürdigung von deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln als "Türken mit einem deutschen Pass" kann Dienstvergehen begründen

  • sophme
  • 22. November 2025 um 18:07
  • 185 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Herabwürdigung deutscher Staatsangehöriger mit ausländischen Wurzeln als "Türken mit einem deutschen Pass" und die damit verbundene Differenzierung deutscher Staatsangehöriger verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) eines beamteten Professors, dessen dienstliche Aufgabe in der Aus- und Fortbildung von Anwärtern und Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes beim Bundesnachrichtendienst (BND) besteht. Eine Freistellung von diesen dienstrechtlichen Pflichten folgt auch nicht aus der Wissenschaftsfreiheit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

    Der Kläger ist beamteter Professor im Geschäftsbereich des BND und unterrichtet Anwärter und Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes an der Hochschule des Bundes. 2021 veröffentlichte er das Buch "Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen". Nach Einholung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens leitete der BND im Oktober 2022 ein Disziplinarverfahren ein und erließ im Mai 2024 eine Disziplinarverfügung, mit der dem Kläger eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 24 Monaten auferlegt wurde. Der Kläger habe zwar nicht die Verfassungstreuepflicht verletzt, mit dem propagierten "ethnisch-kulturellen" Volksbegriff aber gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen. Mit der Differenzierung führe er eine Kategorie ein, die das Grundgesetz bewusst nicht enthalte und die zu einer Abstufung der deutschen Staatsangehörigen führe. Das Widerspruchsverfahren des Klägers gegen die Disziplinarverfügung blieb erfolglos.

    Das für Klagen über Vorgänge im Geschäftsbereich des BND erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die gegen die Disziplinarmaßnahme gerichtete Klage abgewiesen. Wie bereits der BND zutreffend erkannt hat, liegt in den beanstandeten Ausführungen des Klägers zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff keine Verletzung der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht. Denn diese sind ausschließlich sozialwissenschaftlich-deskriptiv, ihnen kann nicht die Forderung nach einer rechtlichen Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger entnommen werden. Soweit der BND im Widerspruchsbescheid auf verschwörungstheoretische Ansätze und eine damit verbundene Delegitimierung der gewählten Volksvertretung und der Regierung verwiesen hat, sind diese Ausführungen nicht wirksam zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht worden und vom Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht zu würdigen.

    Der Kläger hat jedoch seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verletzt; von dieser Pflichtenstellung wird der Kläger durch die ihm zuzubilligende Wissenschaftsfreiheit nicht freigestellt. Der Kläger ist als Professor an der Hochschule des Bundes vornehmlich mit der Aus- und Fortbildung von Anwärtern und Beamten des gehobenen Dienstes betraut; dies ist zu berücksichtigen bei der amtsbezogenen Pflicht des Beamten, durch sein Verhalten das für die Ausübung der Dienstpflichten erforderliche Vertrauen nicht zu beeinträchtigen. Mit den Ausführungen, dass es sich bei deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln teilweise (wie bei Özil, Gündogan oder Can) um "Türken mit einem deutschen Pass" handele, die "in ehrlicher Weise" ihre Identität lebten und als Patrioten für ihre Heimat einstünden — "und dies ist die Türkei" —, nimmt der Kläger eine bewertende Abstufung deutscher Staatsangehöriger vor. Da die Heimat dieser Menschen nicht Deutschland sei und sie "in ihrem Herzen zuvörderst Türken bleiben", könne auch nicht erwartet werden, dass sie sich patriotisch zu Deutschland bekennen. Mit dieser Stellungnahme (und weiteren Ausführungen) positioniert sich der Kläger in einer Weise, die das Vertrauen seines Dienstherrn und der Studenten beeinträchtigt, dass er seinem dienstlichen Auftrag und der damit verbundenen Vorbildfunktion gerecht wird. Die Disziplinarverfügung des BND ist daher nicht zu beanstanden.

    BVerwG 2 A 6.24 - Urteil vom 09. Oktober 2025 - BVerwG PM 76/2025

    • BVerwG
    • Beamte
    • Beamtenrecht
    • Deutsche
    • Herabwürdigung
    • ausländische Wurzeln
    • Dienstvergehen
    • Wohlverhaltenspflicht
    • § 61 BBG

Ein Professor, der beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Beamter tätig ist und angehende Verwaltungsbeamte ausbildet, wurde disziplinarisch bestraft.
Er hatte in einem Buch deutsche Staatsbürger mit ausländischen Wurzeln abwertend als „Türken mit deutschem Pass“ bezeichnet und behauptet, ihre „echte“ Heimat sei nicht Deutschland.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden:

➡️ Diese Äußerungen verletzen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht.
➡️ Die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme ist rechtmäßig.
➡️ Die Wissenschaftsfreiheit schützt ihn hier nicht.


Worum ging es?

Der Kläger ist:

  • Professor und Beamter an der Hochschule des Bundes im Geschäftsbereich des BND.
  • Sein Job ist die Ausbildung und Fortbildung von Anwärtern und Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes.

Er veröffentlichte 2021 ein Buch mit dem Titel:

Zitat

„Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen“

Darin vertritt er u. a. einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff, also die Vorstellung, dass „echte Deutsche“ nur diejenigen seien, die bestimmte kulturelle oder ethnische Merkmale erfüllen.

Beispiel seiner Aussagen:

  • Deutsche Staatsangehörige mit türkischen Wurzeln seien teils „Türken mit deutschem Pass“.
  • Ihre „eigentliche Identität“ und „Heimat“ sei die Türkei.
  • Sie würden sich nicht aufrichtig zu Deutschland bekennen.

Nach einem juristischen Gutachten leitete der BND ein Disziplinarverfahren ein und kürzte seine Dienstbezüge um 10 % für 24 Monate.


Wie hat das Gericht entschieden?

Das BVerwG hat die Klage des Professors abgewiesen.
Die Disziplinarmaßnahme bleibt bestehen.


1. Keine Verletzung der Verfassungstreuepflicht — aber dennoch Pflichtverstoß

Das Gericht sagt:

a) Keine Verletzung der Verfassungstreuepflicht

Die Aussagen des Professors:

  • seien sozialwissenschaftlich-deskriptiv gemeint,
  • enthielten keine Forderung nach Ungleichbehandlung,
  • riefen also nicht zu verfassungswidrigem Verhalten auf.

Daher: keine Pflichtverletzung in Richtung Extremismus oder Verfassungsfeindlichkeit.

b) Aber: Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG)

Ein Beamter muss sich so verhalten, dass er:

  • Achtung,
  • Vertrauen
  • und die Integrität des Dienstes

wahrt.

Der Professor hat aber:

  • deutsche Staatsbürger mit ausländischen Wurzeln bewertend abgestuft,
  • ihnen ihre Zugehörigkeit zu Deutschland abgesprochen,
  • sie als nur scheinbar deutsch dargestellt („Türken mit deutschem Pass“),
  • ihnen fehlenden Patriotismus unterstellt.

Für Studierende, die selbst vielfältige Hintergründe haben können, und für das dienstliche Umfeld ist das vertrauensschädigend.

Ein Beamter – besonders ein Professor und Ausbilder – hat eine Vorbildfunktion.
Die Aussagen erschüttern das Vertrauen, dass er alle Studierenden neutral und pflichtgemäß ausbilden kann.


2. Wissenschaftsfreiheit schützt nicht vor dienstrechtlichen Pflichten

Der Professor berief sich auf Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit).

Das Gericht sagt:

➡️ Wissenschaftsfreiheit gilt,
aber:

  • sie hebt nicht die beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflichten auf,
  • sie rechtfertigt keine abwertende Differenzierung von Gruppen deutscher Staatsbürger,
  • insbesondere nicht bei einem Beamten, der im sensiblen Bereich des BND arbeitet und staatliche Nachwuchskräfte ausbildet.

3. Weitere Vorwürfe (z. B. Verschwörungstheorien) wurden nicht berücksichtigt

Der BND hatte im Widerspruchsverfahren zusätzlich behauptet:

  • der Professor verbreite verschwörungstheoretische Ansätze,
  • delegitimiere demokratische Institutionen.

Aber:

➡️ Diese Punkte wurden nicht wirksam in das Disziplinarverfahren eingebracht.
➡️ Das Gericht durfte sie daher nicht prüfen.


Ergebnis

  • Die Disziplinarstrafe (Kürzung der Bezüge) bleibt bestehen.
  • Der Professor hat gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen.
  • Seine Rolle als Beamter und Ausbilder im BND erfordert besondere Zurückhaltung und Neutralität.
  • Die Wissenschaftsfreiheit ändert daran nichts.
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