Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2025.
  • Alles
  • Jahrgang 2025.
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht VIII R 5/24 - Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung

  • sophme
  • 22. November 2025 um 16:44
  • 168 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Im Zusammenhang mit der Einlösung sog. Gold-Warrants hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.06.2025 – VIII R 5/24 entschieden, dass eine sonstige Kapitalforderung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (des Einkommensteuergesetzes) nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Trifft er eine solche Wahl, stellt dieser Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.

    Der Kläger erwarb im Streitjahr 2015 mehrere „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“. Diese Zertifikate gewährten bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses jeweils das Wahlrecht, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers gerichtet. Der Kläger wählte bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb der Warrants. Bei deren Fälligkeit wählte er die Gutschrift von Gold und veräußerte dieses im Folgejahr. Das Finanzamt erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) teilweise statt. Der Kläger habe zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG sei allerdings ein Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants zu versteuern.

    Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Werde eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, falle auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung. Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate finde, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handele, aber § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwendung, wonach das Entgelt des Klägers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen sei, so dass sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Einlösungsgewinn von 0 € ergebe.

    Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handele es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Begriff der Einlösung schließe auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht werde. Danach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.

    In gleicher Weise hat der BFH auch mit Urteil vom 03.06.2025 im Verfahren VIII R 23/24 und mit Urteil vom 01.07.2025 im Verfahren VIII R 33/23 entschieden.

    BFH-Urteil vom 03.06.2025 - VIII R 5/24 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 62/2025

    _________________________________

    LogIn zum Volltext

    • Steuerrecht
    • Besteuerung
    • § 20 EStG
    • Gold-Warrant
    • Kapitalforderung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Kapitalforderung steuerlich auch dann vorliegt, wenn der Anleger statt einer Geldzahlung andere Leistungen wählen kann — zum Beispiel die Lieferung von Gold. Auch dann liegt eine steuerbare „Einlösung“ im Bereich der Kapitaleinkünfte vor.


Worum ging es?

Der Kläger hatte sog. BEAR EUR Convertible Certificates on Gold gekauft.
Diese Zertifikate gaben ihm bei Fälligkeit ein Wahlrecht:

  • entweder eine Geldzahlung,
  • oder die Einbuchung eines Gold-Warrants.

Der Ablauf:

  1. Bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate wählte der Kläger Gold-Warrants.
  2. Später, bei Fälligkeit dieser Warrants, wählte er die Gutschrift von Gold auf sein Metallkonto.
  3. Das Gold veräußerte er im Folgejahr.

Das Finanzamt besteuerte einen entsprechenden Gewinn.
Der Kläger klagte – teilweise erfolgreich –, aber der BFH bestätigte im Ergebnis die Besteuerung.


Was hat das Finanzgericht entschieden?

Das FG meinte:

  • Kein Gewinn aus der „Einlösung“ der BEAR-Zertifikate,
  • aber Gewinn aus der Einlösung der Warrants (Gutschrift von Gold).

Was sagt der BFH?

Der BFH bestätigt die Sicht des FG vollständig, aber mit wichtigen Präzisierungen.


1. Die BEAR-Zertifikate sind Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Wichtig ist:

👉 Eine Kapitalforderung bleibt eine Kapitalforderung, auch wenn man statt Geld eine Sachleistung wählen kann.

Wenn der Anleger das Wahlrecht ausübt (z. B. Gold statt Geld), ist das:

➡️ eine Einlösung im Sinne der Kapitaleinkünfte.
➡️ Diese Einlösung ist grundsätzlich steuerpflichtig.


2. Einlösung der BEAR-Zertifikate → steuerlich neutral (= 0 € Gewinn)

Warum?

  • Die Warrants gelten als Wertpapiere.
  • Deshalb gilt § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG:
    das Entgelt für die BEAR-Zertifikate ist bei der Einlösung als Einnahme anzusetzen.

Folge:

  • Einnahme und Anschaffungskosten sind gleich hoch.
  • → Einlösungsgewinn = 0 €

Das heißt:
Der Übergang von BEAR-Zertifikat → Warrant ist steuerneutral.


3. Einlösung der Gold-Warrants → steuerpflichtiger Gewinn

Wenn der Anleger später Gold gutgeschrieben bekommt, ist das:

➡️ eine Einlösung einer Kapitalforderung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Der BFH sagt ausdrücklich:

👉 Der Begriff „Einlösung“ umfasst auch die Lieferung einer Sachleistung, hier: Gold.

Der steuerpflichtige Gewinn berechnet sich so:

  • Kurswert des gutgeschriebenen Goldes
    minus
  • Anschaffungskosten der Warrants

Dieser Gewinn ist bei den Kapitaleinkünften zu versteuern (Abgeltungsteuer).


4. Veräußerung des Goldes im Folgejahr

Soweit im Streitfall relevant, ist das Folgejahr für die Besteuerung der Goldlieferung nicht entscheidend — der steuerbare Vorgang ist die Einlösung der Warrants, nicht die spätere Veräußerung.


Wesentliche Klarstellung des BFH

Ein Wahlrecht zwischen Geld und Sachleistung macht eine Kapitalforderung nicht zu „etwas anderem“.
Das ist wichtig, weil viele Finanzprodukte Wahlrechte enthalten.

Der BFH stellt nun endgültig klar:

  • Sachleistungswahlrechte
  • Goldlieferungen
  • Warrants mit alternativen Erfüllungswegen

… sind alles steuerbare Einlösungen einer Kapitalforderung.


Ergebnis

Der BFH bestätigt:

  1. BEAR-Zertifikate → Einlösung steuerneutral (0 € Gewinn).
  2. Gold-Warrants → Einlösung steuerpflichtig (Gewinn nach Differenzmethode).
  3. Wahlrechte zwischen Geld und Sache ändern nichts daran, dass es Kapitaleinkünfte sind.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff VIII R 4/22 - Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff VIII R 9/22, VIII R 18/23, VIII R 35/23 - Einkünfte aus Kapitalvermögen: Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

November 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

    1. 2

    2. 3

    3. 4

    4. 5

    5. 6

    6. 7

    7. 8

    1. 9

    2. 10

    3. 11

    4. 12

    5. 13

    6. 14

    7. 15

    1. 16

    2. 17

    3. 18

    4. 19

    5. 20

    6. 21

    7. 22

    1. 23

    2. 24

    3. 25

    4. 26

    5. 27

    6. 28

    7. 29

    1. 30

    2. 1

    3. 2

    4. 3

    5. 4

    6. 5

    7. 6

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S