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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht VIII R 4/22 - Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger

  • juristi.Red
  • 16. April 2025 um 20:51
  • 16. April 2025 um 20:53
  • 186 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 04.02.2025 - VIII R 4/22 entschieden.

    Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (z.B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder "am Stuhl" behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

    Dem folgte der BFH nicht. Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.

    BFH-Urteil vom 04.02.2025 - VIII R 4/22 - BFH PM 19/2025

    • Steuerrecht
    • Berufsträger
    • BFH
    • Freiberufler
    • Mitunternehmer
    • Einkünfte
    • kaufmännische Führung

Ein Zahnarzt, der Teil einer Gemeinschaft von Berufstätigen ist, kann seinen Job selbst machen, auch wenn er nur ganz wenig Patienten behandelt und hauptsächlich für die Organisation und Verwaltung der Praxis zuständig ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 4. Februar 2025 in einem Urteil entschieden.

Die klagende Zahnarztpraxis wird von einer Partnerschaftsgesellschaft geführt. Ein Seniorpartner hat die kaufmännischen Aufgaben und die Organisation des Praxisteams übernommen. Er hat also nicht direkt am Behandlungsstuhl gearbeitet und war auch nicht aktiv in die zahnärztlichen Tätigkeiten der anderen Zahnärzte eingebunden, sondern hat nur fünf Patienten beraten und dabei ein bisschen Umsatz gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht haben die Einkünfte der Praxis als gewerblich eingestuft.

Das hat der BFH aber nicht so gesehen. Alle Partner haben Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Freiberufliche Arbeit ist vor allem durch die persönliche und individuelle Leistung des Berufsträgers geprägt. Es reicht nicht aus, einfach nur in einer freiberuflichen Partnerschaft zu sein. Jeder Partner muss tatsächlich die wichtigen Merkmale des freien Berufs zeigen, also seine Qualifikation und die aktive Umsetzung dieser Qualifikation auf dem Markt. Es ist nicht nötig, dass jeder Partner in allen Bereichen des Unternehmens führend und selbstständig arbeitet oder an jedem Auftrag beteiligt ist. Die freiberufliche Tätigkeit eines Partners kann auch in Zusammenarbeit mit anderen erfolgen. Das Gesetz verlangt keinen Mindestumfang an qualifizierter Tätigkeit nach außen. Daher kann man auch hier von einer freiberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit sprechen. In diesem Fall hat der Zahnarzt Aufgaben übernommen, die zum Berufsbild gehören, denn die kaufmännische Leitung und Organisation der Praxis sind wichtig für die Erbringung zahnärztlicher Leistungen und zeigen auch seine Mitwirkung und persönliche Beteiligung an der praktischen Arbeit.

BFH-Urteil vom 04.02.2025 - VIII R 4/22 - BFH PM 19/2025

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