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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht VIII R 9/22, VIII R 18/23, VIII R 35/23 - Einkünfte aus Kapitalvermögen: Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG

  • sophme
  • 20. November 2025 um 15:55
  • 20. November 2025 um 16:00
  • 167 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Urteilen vom 03.06.2025 – VIII R 9/22, VIII R 18/23 und VIII R 35/23 zu den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG (des Einkommensteuergesetzes) entschieden.

    Kapitaleinkünfte unterliegende Erträge andererseits zu generieren. Damit sollte erreicht werden, dass die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen und letztlich nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45%, sondern im Wesentlichen nur mit dem gesonderten Tarif von 25% belastet werden.

    Die Steuerpflichtigen erwarben Teilschuldverschreibungen einer Indexanleihe. Bei Fälligkeit der Anleihe hatte der Emittent pro Teilschuldverschreibung ein weniger teures Wertpapier (hier: TecDax-Zertifikat) zu liefern und im Übrigen Geld zu zahlen. Der Erfolg der Gestaltung hing von der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4a EStG auf diesen Teilschritt ab: Der erhaltene Geldbetrag wäre als Ertrag mit dem gesonderten Tarif zu besteuern gewesen (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die Einlösung der Teilschuldverschreibung gegen Lieferung des Wertpapiers hätte nicht zu einem Gewinn geführt, da nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG die Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibung als Veräußerungspreis anzusetzen gewesen wären, so dass der Gewinn rechnerisch 0 Euro betragen hätte. Für das erhaltene Wertpapier wären Anschaffungskosten ebenfalls in Höhe der Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibung anzusetzen gewesen. Das hätte bei nachfolgender Veräußerung des Wertpapiers zum Verkehrswert zu einem hohen Verlust geführt, der nach dem --im Streitjahr noch anwendbaren-- § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst b Satz 1 EStG bei Veräußerung an eine Kapitalgesellschaft, an welcher der Veräußerer zu mindestens 10% beteiligt war, nicht dem gesonderten Tarif unterlegen hätte. In diesem zweiten Schritt wären tariflich zu besteuernde voll ausgleichsfähige Verluste entstanden. Für die Steuerpflichtigen hätte es hingegen keinen wirtschaftlichen Verlust bedeutet; der größte Teil der Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibungen war an sie bereits in Form der Geldzahlung bei Einlösung der Teilschuldverschreibung zurückgeflossen. Zwar musste dieser Betrag mit 25% besteuert werden; das entsprach aber dem Plan. Die voll ausgleichsfähigen Verluste hätten dann die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne ausgeglichen.

    Der BFH hat nunmehr entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fälle nicht erfasst, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können. Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf den Wortlaut der Vorschrift. In allen drei Fällen konnte das Gestaltungsziel mithin jeweils nicht erreicht werden.

    BFH-Urteile vom 03.06.2025 - VIII R 9/22, VIII R 18/23, VIII R 35/23 [Leitsatzentscheidungen] - BFH PM 61/2025

    ________________________________

    LogIn zum Volltext

    • Steuerrecht
    • § 20 EStG
    • Einkommensteuer
    • Einkünfte
    • Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Urteilen geklärt, wann § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG (Einkommensteuergesetz) anwendbar ist. Diese Vorschrift spielt eine Rolle bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften, insbesondere beim Tausch von Wertpapieren.

Worum ging es?

Die Steuerpflichtigen hatten ein steuerliches Modell genutzt, das darauf ausgelegt war, hohe steuerpflichtige Gewinne mit künstlich erzeugten Verlusten aus Wertpapiergeschäften auszugleichen.

Das Ziel war, hohe Gewinne, die eigentlich mit dem Spitzensteuersatz von 45 % besteuert würden, durch Verluste zu reduzieren, um insgesamt nur rund 25 % Steuer zu zahlen.

Dieses Modell funktionierte so:

  1. Anschaffung von Teilschuldverschreibungen einer Indexanleihe.
  2. Bei Fälligkeit erhielten sie
    • ein günstiges Wertpapier (z. B. ein TecDAX-Zertifikat) und
    • zusätzlich eine Geldzahlung.
  3. Das Modell sollte steuerlich so wirken:
    • Die Geldzahlung wäre regulär mit 25 % besteuert worden.
    • Die Einlösung der Schuldverschreibung gegen ein Wertpapier hätte angeblich keinen Gewinn ausgelöst – dank § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG.
    • Das erhaltene Wertpapier sollte mit einem hohen Verlust verkauft werden.
      Dieser Verlust hätte mit hohen Gewinnen aus Beteiligungen verrechnet werden können (nach damaligem Recht).
  4. Wirtschaftlich hätten die Steuerpflichtigen aber keinen echten Verlust gehabt, weil sie den Großteil des eingesetzten Geldes über die Auszahlung bereits zurückerhalten hatten.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH hat dieses Modell gestoppt. Die Richter entschieden:

§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG gilt nur dann,

wenn der Emittent oder der Anleger das Recht hat, anstelle einer Geldzahlung einseitig die Lieferung eines Wertpapiers verlangen zu können (oder umgekehrt).

➡️ Im entschiedenen Fall gab es dieses Wahlrecht aber nicht.
Weder die Anleger noch der Emittent konnten selbst entscheiden, ob Geld oder Wertpapiere geliefert werden.

Folge: Das Steuermodell funktioniert nicht.

  • § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG war nicht anwendbar.
  • Die erhofften steuerlichen Effekte – insbesondere die künstlichen Verluste – traten nicht ein.
  • Das Gestaltungsziel wurde in allen drei Fällen verfehlt.

Warum?

Der BFH stützt sich vor allem auf den klaren Wortlaut des Gesetzes:
Ohne ein entsprechendes einseitiges Wahlrecht findet § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG keine Anwendung.

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