Ein Nottestament ist eine Ausnahmeform des Testaments, die nur in akuten Ausnahmesituationen errichtet werden darf, wenn der Erblasser sein Testament nicht mehr in der regulären Form (notariell oder eigenhändig) errichten kann.
Es soll sicherstellen, dass auch in einer konkreten Todesgefahr oder in Situationen, in denen ein Notar nicht erreichbar ist, ein wirksamer letzter Wille festgelegt werden kann.
1 Arten des Nottestaments (§§ 2249–2251 BGB)
1.1 1. Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB)
Liegt eine Todesgefahr vor und kein Notar ist rechtzeitig erreichbar, kann der Erblasser seinen letzten Willen vor:
- dem Bürgermeister oder
- dessen Stellvertreter
errichten.
Zwei Zeugen müssen ebenfalls anwesend sein.
1.2 2. Dreizeugentestament (§ 2250 BGB)
Dieses kommt insbesondere bei plötzlicher akuter Lebensgefahr in Betracht.
Voraussetzungen:
- nahe Todesgefahr oder akute Lage, in der kein Notar und kein Bürgermeister erreichbar sind
- Errichtung vor drei Zeugen
- Der Erblasser mündlich erklärt seinen Willen; ein Zeuge schreibt ihn nieder.
1.3 3. Seetestament (§ 2251 BGB)
Gilt für:
- deutsche Staatsbürger
- auf Seereise
- auf einem deutschen Schiff
Testamentserrichtung vor dem Schiffsführer und zwei Zeugen.
2 Wirksamkeit & Befristung
Nottestamente sind zeitlich befristet:
- Sie werden ungültig nach 3 Monaten, wenn der Erblasser nach der Errichtung noch lebt und die Notsituation beendet ist (§ 2252 BGB).
Grund:
Nottestamente sind nur als Notlösung gedacht, nicht als dauerhafte Form.
3 Kerngedanke
➡️ Ein Nottestament soll sicherstellen, dass auch in extremen Notsituationen der letzte Wille des Erblassers gültig festgehalten werden kann – selbst ohne Notar und ohne Einhaltung der üblichen Formvorschriften.