Todesgefahr

  • Strafrecht - besonderer Teil - Raub mit Todesfolge - § § 250 Abs. 2 Nr 3 b StGB

    bezeichnet eine konkrete Gefahr das Leben zu verlieren. Eine fiktive Gefahr reicht nicht aus. Weiterhin ist zumindest bedingter Vorsatz des Täters bezüglich im Hinblick auf die Todesgefahr erforderlich.

    (Problem): Lebensgefahr muss "durch die Tat" begründet sein.

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