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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht 2 BvL 15/14 - Verfahren zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG nach Rücknahme der Richtervorlage eingestellt

  • sophme
  • 12. November 2025 um 16:21
  • 12. November 2025 um 16:45
  • 158 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Treaty Override – Erledigung

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Verfahren zu einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs eingestellt. Die Richtervorlage betraf mit der Regelung des § 50d Abs. 10 EStG (Einkommensteuergesetz) eine Vorschrift aus dem internationalen Steuerrecht. Gegenstand dieser Bestimmung ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden. Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom deutschen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Die im Jahr 2008 eingeführte und im Jahr 2013 nachgebesserte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung.

    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hielt dieses Vorgehen in einem das Jahr 2000 betreffenden Verfahren hinsichtlich des mit der Italienischen Republik bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl II 1990, 743 ff.) für verfassungswidrig. Dementsprechend setzte er das bei ihm anhängige Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 aus und holte – entsprechend seinem Vorgehen in weiteren Verfahren aus dieser Zeit – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowohl über die Verfassungsmäßigkeit des in § 50d Abs. 10 EStG vorgesehenen Treaty Override selbst als auch dessen Einführung und Nachbesserung jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit ein.

    Im Einvernehmen mit dem Senat hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des vorlegenden Senats des Bundesfinanzhofs zur Entscheidungserheblichkeit der vom I. Senat des Bundesfinanzhofs für verfassungswidrig erachteten Vorschriften nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG (Grundgesetz), § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) genügen dürften. Denn die im Ausgangsverfahren erhobene Klage richte sich gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage für eine GmbH & Co. KG, in den auch Feststellungen betreffend eine atypisch stille Beteiligung weiterer Personen am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft mit aufgenommen worden seien. Ein solches Vorgehen sei aber jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verfahrensrechtlich nicht zulässig und führe zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids. Auf die Anwendung und damit verbunden auf die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG komme es folglich im Ausgangsverfahren nicht an.

    Der Bundesfinanzhof hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufgehoben. Der Zweite Senat hat infolgedessen das Verfahren der konkreten Normenkontrolle eingestellt.

    BVerfG-Beschluss vom 4. Juli 2025 - 2 BvL 15/14 - BVerfG PM 62/2025

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    • Steuerrecht
    • Zulässigkeit
    • BVerfG
    • Richtervorlage
    • Doppelbesteuerung
    • Treaty Override
    • § 50d EStG
    • Verfahrenseinstellung
    • intern. Steuerrecht

⚖️ Treaty Override – Verfahren eingestellt

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Verfahren zu einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) eingestellt.


📘 Hintergrund

Die Vorlage betraf § 50d Abs. 10 EStG (Einkommensteuergesetz). Diese Vorschrift regelt, wie Einkünfte aus grenzüberschreitenden Geschäften zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerlich behandelt werden.

Mit dieser Regelung setzt sich der deutsche Gesetzgeber über bestehende Doppelbesteuerungsabkommen hinweg – das nennt man „Treaty Override“. Die Regel wurde 2008 eingeführt, 2013 geändert und rückwirkend auf alte Fälle angewendet.

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hielt dieses Vorgehen für verfassungswidrig, weil es gegen das mit Italien geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen verstoßen könnte. Er legte den Fall daher 2013 dem Bundesverfassungsgericht vor.


⚖️ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Berichterstatterin des Zweiten Senats wies darauf hin, dass die Vorlage des BFH nicht ausreichend begründet war. Der BFH hatte nämlich nicht klar dargelegt, warum die umstrittene Vorschrift (§ 50d Abs. 10 EStG) für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens tatsächlich relevant war.

Im konkreten Fall ging es um einen Steuerbescheid für eine GmbH & Co. KG, in dem auch Beteiligungen anderer Personen berücksichtigt wurden – etwas, das laut neuerer BFH Rechtsprechung verfahrensfehlerhaft und daher aufzuheben ist. Damit kam es auf die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG gar nicht mehr an.

Daraufhin hob der Bundesfinanzhof seinen Vorlagebeschluss selbst auf. Das Bundesverfassungsgericht stellte deshalb das Normenkontrollverfahren ein.


📅 Beschluss

BVerfG-Beschluss vom 4. Juli 2025 – 2 BvL 15/14 – Pressemitteilung BVerfG PM 62/2025

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