ist die Fähigkeit, das Vermögen des Erblassers als dessen erbrechtlicher Gesamtrechtsnachfolger gem. § 1922 BGB zu erlangen. Sie ergibt sich aus der Allgemeinen Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB und wird für § 1923 BGB vorausgesetzt. Der Gesetzeswortlaut des § 1923 BGB stellt nur auf natürliche Personen ab und regelt den Zeitpunkt für die Nachfolge.