Erbensucher

  • Zivilrecht - Erbrecht

    ist derjenige, der gewerbsmässig unbekannte Erben ermittelt. Der Erbensucher wird aktiv, wenn in einem Erbfall keine Erben auffindbar sind. Tritt ein Erbfall ein, ohne das der Erblasser zumindest einen Erben hinterläßt, wird nach § 1964 BGB der Fiskus gesetzlicher Erbe. Der Erbeintritt des Fiskus wird durch das Nachlassgericht festgestellt (§ 1964 Abs. 2 BGB). Zuvor hat das Nachlassgericht im Rahmen seiner aus § 1960 BGB folgenden Pflicht Ermittlungen zur Sicherung des Nachlasses durchzuführen, ob ein Erbe nicht doch vorhanden ist. Von Amtswegen hat es Erbenermittlungen anzustellen und muss das in § 1965 BGB vorgeschriebene Verfahren zur öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten betrieben. Die Nachlassgerichte veröffentlichen dazu regelmässig im Bundesanzeiger Bekanntmachungen.


    Erbensucher lesen dies Anzeigen und werden dann von sich aus aktiv. Sie ermitteln eigenständig die Erben und sammeln weitere Informationen zu den näheren Umständen der Erbschaft (Höhe, Verwandtschaftsverhältnisse ect.)


    Die Erbensucher treten sodann an die Erben heran und bieten dem Erben den Abschluss eines Vertrages auf Provisionsbasis an. Erst nach Abschluss des Vertrages geben sie dann die von ihnen gesammelten Informationen an die Erben weiter. Im Regelfall werden 20% Provision kassiert.


    Nach der Rechtssprechung des BGH (Urteil vom 23.09.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72) hat der Erbensucher keinen Anspruch auf Zahlungen, wenn nicht zwischen den Parteien eine Honorarvereinbarung abgeschlossen wird.

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