Erben zweiter Ordnung

  • Zivilrecht - Erbrecht

    Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dazu zählen die Geschwister des Erblassers und deren Kinder und Abkömmlinge. Die Erben zweiter Ordnung erben nur, wenn beim Erbfall keine Abkömmlinge des Erblassers (Erben erster Ordnung) vorhanden sind oder vorhandene Abkömmlinge durch Ausschlagung, Enterbung, Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit weggefallen sind (§ 1930 BGB). Erben zweiter Ordnung schließen ihrerseits Erben dritter Ordung (Großeltern) aus, auch § 1930 BGB. Dazu genügt es, dass ein einziger Erbe zweiter Ordnung vorhanden ist und erbt.


    § 1925 BGB

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