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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 2 CN 1.24, 2 CN 2.24 - Vorgriffsstundenregelung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unwirksam

  • sophme
  • 27. Oktober 2025 um 08:57
  • 106 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • § 4b ArbZVO-Lehr LSA (der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen), der eine Vorgriffsstundenregelung für die Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt enthält, ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 1 LBG LSA (des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt) nicht gedeckt und daher unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die Antragsteller – eine verbeamtete Lehrerin und ein angestellter Lehrer – haben sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die in der Rechtsverordnung geregelte Verpflichtung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt gewandt, über fünf Jahre hinweg wöchentlich eine sog. Vorgriffsstunde zu leisten. Die Vorgriffsstunde, die unabhängig von einer etwaigen Teilzeitbeschäftigung angeordnet ist, muss später durch Freizeit oder zeitnah auf Antrag der Lehrkräfte durch eine Ausgleichszahlung ausgeglichen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge abgelehnt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Antragsteller die angegriffene Bestimmung für unwirksam erklärt. Zwar handelt sich bei einer Vorgriffsstunde nur um eine Verlagerung der Arbeitszeit, nicht um ihre Erhöhung oder um Mehrarbeit. Ihre Einführung muss dementsprechend nicht durch Parlamentsgesetz erfolgen. Allerdings fehlt es hier an einer aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen und hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBG LSA ermächtigt zwar die Landesregierung, Näheres über die Arbeitszeit der Beamten und insbesondere die Verteilung der Arbeitszeit zu regeln. § 4b ArbZVO-Lehr LSA geht aber insbesondere mit der eingeräumten Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung der geleisteten Vorgriffsstunden über diese Ermächtigung hinaus und ist deshalb unwirksam.

    Die angegriffene Regelung ist auch inhaltlich rechtswidrig, weil nur ein Ausgleich tatsächlich erteilter Vorgriffsstunden vorgesehen ist. Da die Vorgriffsstunde "echte" Dienstzeit ist, muss auch krankheitsbedingt ausgefallener Dienst berücksichtigt und dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausgezahlt werden. Schließlich begegnet die unabhängig vom Umfang der Teilzeitbeschäftigung angeordnete Verpflichtung zur Leistung einer (vollen) zusätzlichen Pflichtstunde im Hinblick auf den "pro-rata-temporis-Grundsatz" unionsrechtlichen Bedenken.


    BVerwG 2 CN 1.24 - Urteil vom 04. September 2025 - BVerwG PM 63/2025

    Vorinstanz:

    OVG Magdeburg, OVG 1 K 66/23 - Urteil vom 07. März 2024 -

    BVerwG 2 CN 2.24 - Urteil vom 04. September 2025

    Vorinstanz:

    OVG Magdeburg, OVG 1 K 67/23 - Urteil vom 07. März 2024 -

    • BVerwG
    • Sachsen-Anhalt
    • Lehrer
    • Lehrkraft
    • Schulrecht
    • Vorgriffsstundenregelung
    • Lehrkräfte
    • Vorgriffsstunde

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Regelung in § 4b der ArbZVO-Lehr LSA, die eine Vorgriffsstunde für Lehrer in Sachsen-Anhalt vorsieht, nicht gültig ist. Der Grund dafür ist, dass sie nicht von der entsprechenden Ermächtigung im Landesbeamtengesetz gedeckt ist.

Zwei Lehrer – eine verbeamtete und ein angestellter – hatten sich gegen diese Regelung gewehrt, die verlangt, dass Lehrer über fünf Jahre hinweg jede Woche eine sogenannte Vorgriffsstunde leisten müssen. Diese Stunde muss später entweder durch Freizeit oder auf Antrag durch eine Ausgleichszahlung ausgeglichen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Anträge jedoch abgelehnt.

Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der beiden Lehrer hin entschieden, dass die Regelung nicht rechtens ist. Zwar handelt es sich bei der Vorgriffsstunde nur um eine Verschiebung der Arbeitszeit und nicht um eine Erhöhung oder Mehrarbeit, was bedeutet, dass dafür kein Parlamentsgesetz nötig ist. Allerdings fehlt es an einer klaren und rechtlich notwendigen Ermächtigung für diese Regelung. Die Landesregierung darf zwar die Arbeitszeiten der Beamten regeln, aber die Möglichkeit, dass die Vorgriffsstunden finanziell ausgeglichen werden, geht über das hinaus, was erlaubt ist. Daher ist die Regelung ungültig.

Außerdem ist die Regelung auch inhaltlich problematisch, denn sie sieht nur einen Ausgleich für tatsächlich geleistete Vorgriffsstunden vor. Da diese Stunden als echte Dienstzeit zählen, sollten auch die Stunden, die wegen Krankheit ausfallen, berücksichtigt und dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausgezahlt werden. Zudem ist die Pflicht, unabhängig von der Teilzeitbeschäftigung eine volle zusätzliche Pflichtstunde zu leisten, aus rechtlichen Gründen fragwürdig.

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