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§ 0811b ZPO

  • Weitergeleitet von „811b ZPO“
  • klaus25
  • 22. Oktober 2025 um 20:43
  • 22. Oktober 2025 um 20:48
  • 194 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vorläufige Austauschpfändung

    (1) Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.

    (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.

    (3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist.

    (4) Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 ZPO auf Anweisung des Gläubigers. § 811a Abs. 4 ZPO gilt entsprechend.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Geldforderung
    • körperliche Sachen
    • Austauschpfändung
    • vorläufig
    • § 811b ZPO

Vorläufige Austauschpfändung

(1) Du kannst eine vorläufige Austauschpfändung machen, ohne dass das Gericht vorher entscheiden muss, wenn man denkt, dass das Gericht dem später zustimmt. Der Gerichtsvollzieher sollte die Pfändung nur durchführen, wenn er erwartet, dass das Geld, das man durch die Vollstreckung bekommt, viel höher ist als der Wert des Ersatzstücks.

(2) Wenn der Gläubiger nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellt (nach § 811a Abs. 2 ZPO), oder wenn dieser Antrag abgelehnt wird, wird die Pfändung aufgehoben.

(3) Bei der Benachrichtigung muss der Gläubiger darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Austauschpfändung handelt und dass er die Frist für den Antrag beachten muss, sonst hat das Folgen.

(4) Die Übergabe des Ersatzstücks oder des Geldes, das nötig ist, um es zu besorgen, an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung passieren erst, nachdem das Gericht einen Beschluss gemäß § 811a Abs. 2 ZPO erlassen hat, auf Anweisung des Gläubigers. Die Regelungen aus § 811a Abs. 4 ZPO gelten hier ebenfalls.

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