Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
Wenn Gläubiger einen Erbschein oder eine andere Urkunde brauchen, um Zwangsvollstreckung durchzuführen, können sie das im Auftrag des Schuldners bei einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar beantragen. Das heißt, sie können die Urkunde direkt verlangen, ohne dass der Schuldner persönlich dafür anwesend sein muss.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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