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§ 0779 ZPO

  • Weitergeleitet von „779 ZPO“
  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 22:12
  • 143 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

    (1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.

    (2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

    • Tod
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Schuldner
    • Fortsetzung
    • § 779 ZPO
    • Tod des Schuldners

Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

(1) Wenn die Zwangsvollstreckung schon läuft, wenn der Schuldner stirbt, geht das einfach weiter im Nachlass.

(2) Braucht man den Schuldner für eine Vollstreckungshandlung und ist die Erbschaft noch nicht angenommen oder ist der Erbe unbekannt oder nicht sicher, ob er die Erbschaft angenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen vorübergehenden Vertreter für den Erben bestellen. Das passiert nicht, wenn schon ein Nachlasspfleger eingesetzt wurde oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker obliegt.

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