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§ 0777 ZPO

  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 22:03
  • 138 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers

    Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach § 766 ZPO widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. Steht dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.

    • Sicherung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Gläubiger
    • Erinnerung
    • § 777 ZPO

Erinnerung, wenn der Gläubiger genug Sicherheit hat

Wenn der Gläubiger eine bewegliche Sache vom Schuldner hat, die er als Pfand oder zur Absicherung seiner Forderung nutzen kann, kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung auf sein anderes Vermögen nach § 766 ZPO widersprechen, solange die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. Hat der Gläubiger auch für eine andere Forderung ein Recht an der Sache, kann der Widerspruch nur gelten, wenn auch diese Forderung durch den Wert der Sache abgesichert ist.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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