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§ 0717 ZPO

  • Weitergeleitet von „717 ZPO“
  • klaus25
  • 5. Oktober 2025 um 22:34
  • 284 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils

    (1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

    (2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

    (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 ZPO bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

    • Urteil
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Wirkung
    • § 717 ZPO
    • aufhebendes Urteil
    • abänderndes Urteil

Auswirkungen von Urteilen, die aufheben oder ändern

(1) Wenn ein Urteil verkündet wird, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeit aufhebt oder ändert, dann ist die vorläufige Vollstreckbarkeit in dem Moment nicht mehr gültig, in dem die Aufhebung oder Änderung erfolgt.

(2) Falls ein Urteil, das vorläufig vollstreckbar war, aufgehoben oder geändert wird, muss der Kläger den Schaden ersetzen, den der Beklagte durch die Vollstreckung des Urteils oder durch Maßnahmen zur Vermeidung der Vollstreckung erlitten hat. Der Beklagte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz im laufenden Rechtsstreit geltend machen. Wenn er das tut, gilt der Anspruch als rechtshängig, so wie es zum Zeitpunkt der Zahlung oder Leistung der Fall ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 2 gelten nicht für die Berufungsurteile, die in § 708 Nr. 10 ZPO genannt sind, außer für Versäumnisurteile. Wenn so ein Urteil aufgehoben oder geändert wird, kann der Beklagte auf Antrag verlangen, dass der Kläger ihm das, was er aufgrund des Urteils gezahlt oder geleistet hat, zurückerstattet. Die Rückerstattungspflicht des Klägers richtet sich nach den Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung. Wenn der Antrag gestellt wird, gilt der Anspruch auf Rückerstattung als rechtshängig, so wie es zum Zeitpunkt der Zahlung oder Leistung der Fall ist. Die rechtlichen Folgen, die mit der Rechtshängigkeit verbunden sind, treten auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

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