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§ 0584 ZPO

  • klaus25
  • 24. September 2025 um 15:14
  • 237 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

    (1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 ZPO angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579 ZPO, 580 Nr. 4 und 5 ZPO angefochten wird, das Revisionsgericht.

    (2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

    • Zuständigkeit
    • Zivilprozess
    • Nichtigkeitsklage
    • Verfahren
    • Wiederaufnahme
    • Restitutionsklage
    • § 584 ZPO

Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

(1) Bei diesen Klagen ist immer das Gericht zuständig, das das erste Urteil gefällt hat. Wenn das Urteil, das angefochten wird, vom Berufungsgericht stammt oder wenn ein Urteil in der Revisionsinstanz angefochten wird, das bestimmte Paragraphen betrifft, dann ist das Berufungsgericht zuständig. Wenn das angefochtene Urteil auf anderen Paragraphen basiert, geht's zum Revisionsgericht.

(2) Wenn die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet sind, müssen sie vor das Gericht, das auch für den Streitfall zuständig gewesen wäre.

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