Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 ZPO und 521 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Klage nicht zulässig?
Hier die Infos dazu: Wenn du Einwände hast, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die du nicht rechtzeitig gemäß den §§ 520 ZPO und 521 Abs. 2 ZPO vorgebracht hast, kannst du nur dann damit durchkommen, wenn du einen guten Grund für die Verspätung hast. Das gilt auch für neue Einwände, die du schon im ersten Verfahren hättest anbringen können. Wenn das Gericht danach fragt, musst du deinen Grund auch überzeugend darlegen.
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