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§ 2333 BGB

  • Weitergeleitet von „2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB“
  • werner34
  • 7. Juli 2019 um 22:36
  • 6. Oktober 2024 um 22:02
  • 951 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Entziehung des Pflichtteils

    (1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

    1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
    2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
    3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
    4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

    Fassung ab 01. Jan 2010

    ___________________________________

    Fassung bis 31. Dez 2009

    § 2333 BGB Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings

    Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:

    1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,
    2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt,
    3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht,
    4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,
    5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.
    • Zivilrecht
    • Pflichtteil
    • Erbrecht
    • Enterbung
    • Entziehung
    • § 2333 BGB
    • Pflichtteilsentziehung

(1) Wenn jemand verstirbt, kann er seinen Nachkommen den Pflichtteil wegnehmen, wenn der Nachkomme:

  1. dem Verstorbenen, dessen Ehepartner, einem anderen Nachkommen oder einer nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
  2. sich eines Verbrechens oder einer schweren Straftat gegen eine der oben genannten Personen schuldig macht,
  3. seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen absichtlich verletzt oder
  4. wegen einer absichtlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung verurteilt wird. In diesem Fall wäre es für den Verstorbenen einfach nicht zumutbar, dass der Nachkomme etwas vom Erbe bekommt. Das gilt auch, wenn der Nachkomme wegen einer ähnlichen schweren Tat in eine Psychiatrie oder Entziehungsanstalt eingewiesen wird.

(2) Die gleichen Regeln gelten auch für den Pflichtteil von Eltern oder Ehepartnern.

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