§ 2334 BGB

  • Aufgehoben

    Fassung ab 01. Jan 2010


    Fassung bis 31. Dez 2009


    § 2334 BGB Entziehung des Elternpflichtteils


    Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der in § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.

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