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§ 0139 ZPO

  • Weitergeleitet von „139 ZPO“
  • klaus25
  • 6. Juli 2025 um 15:32
  • 375 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Materielle Prozessleitung

    (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

    (2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

    (3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

    (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

    (5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

    • Zivilprozess
    • mündliche Verhandlung
    • Verfahren
    • Prozessleitung
    • § 139 ZPO
    • materielle Prozessleitung

Materielle Prozessleitung

(1) Das Gericht muss mit den Parteien über die wichtigen Sachen und Streitpunkte quatschen und Fragen stellen. Es soll dafür sorgen, dass alle rechtzeitig und ausführlich zu den wichtigen Fakten Stellung nehmen, vor allem wenn es an Infos zu den vorgebrachten Tatsachen mangelt. Außerdem sollten sie Beweise benennen und relevante Anträge einreichen. Das Gericht kann das Verfahren durch bestimmte Maßnahmen ordnen und die Streitpunkte aufteilen.

(2) Wenn eine Partei einen bestimmten Punkt offensichtlich übersehen hat oder denkt, dass er nicht wichtig ist, darf das Gericht seine Entscheidung nur darauf stützen, wenn es darauf hinweist und der Partei die Chance gibt, sich dazu zu äußern. Das gilt auch, wenn das Gericht einen Punkt anders sieht als beide Parteien.

(3) Das Gericht sollte auf mögliche Bedenken hinweisen, die zu den Punkten bestehen, die es von sich aus beachten muss.

(4) Solche Hinweise sollten so früh wie möglich gegeben und festgehalten werden. Man kann nur durch die Akten nachweisen, dass diese Hinweise gegeben wurden. Gegen den Inhalt der Akten kann man nur beweisen, dass sie gefälscht sind.

(5) Wenn eine Partei nicht sofort auf einen gerichtlichen Hinweis reagieren kann, sollte das Gericht auf Antrag eine Frist setzen, in der sie ihre Erklärung schriftlich nachreichen kann.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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