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§ 0124 ZPO

  • Weitergeleitet von „124 ZPO“
  • klaus25
  • 6. Juli 2025 um 11:34
  • 209 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Aufhebung der Bewilligung

    (1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

    1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
    2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat;
    3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
    4. die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
    5. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

    (2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

    • Aufhebung
    • Zivilprozess
    • PKH
    • Prozesskostenhilfe
    • Bewilligung
    • Prozesskostenvorschuss
    • § 124 ZPO
    • Aufhebung des Bewilligung

(1) Das Gericht kann die Genehmigung für die Prozesskostenhilfe kippen, wenn

  1. die Partei mit falschen Infos über den Streitfall die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe erschummelt hat;
  2. die Partei absichtlich oder grob nachlässig falsche Angaben zu ihren persönlichen oder finanziellen Verhältnissen gemacht hat oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder schlecht abgegeben hat;
  3. die persönlichen oder finanziellen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind; in diesem Fall kann die Genehmigung nicht aufgehoben werden, wenn seit der endgültigen Entscheidung oder dem Ende des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
  4. die Partei dem Gericht absichtlich oder grob nachlässig wichtige Änderungen zu ihrem Einkommen oder Vermögen oder ihre Adresse laut § 120a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO nicht richtig oder nicht schnell genug mitgeteilt hat;
  5. die Partei mehr als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder einem anderen Betrag im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Genehmigung für die Prozesskostenhilfe auch aufheben, wenn die Beweiserhebung, die die Partei beantragt hat, aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht bekannt waren, keine echten Erfolgschancen hat oder die Beweiserhebung als mutwillig angesehen wird.

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