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§ 353b StGB

  • klaus25
  • 4. Juli 2025 um 17:31
  • 16 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

    (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

    1. Amtsträger,
    2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
    3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
    4. Europäischer Amtsträger,

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

    1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
    2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,

    an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO (der Strafprozessordnung) genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

    (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

    1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
      • a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
      • b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
    2. von der obersten Bundesbehörde
      • a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
      • b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
    3. von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
    4. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.

    In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.

    • Strafrecht
    • Geheimnis
    • Verletzung
    • Geheimhaltungspflicht
    • Geheimhaltung
    • im Amt
    • § 353b StGB
    • Dienstgeheimnis
    • besondere Geheimhaltung

Verletzung von Geheimnissen und speziellen Geheimhaltungspflichten

(1) Wenn jemand ein Geheimnis, das ihm als

  • Amtsträger,
  • jemand, der im öffentlichen Dienst besonders verpflichtet ist,
  • eine Person, die Aufgaben im Personalvertretungsrecht hat, oder
  • ein europäischer Amtsträger,
    anvertraut wurde oder er es auf andere Weise erfahren hat, unbefugt weitergibt und damit wichtige öffentliche Interessen gefährdet, kann er mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Wenn derjenige dabei fahrlässig handelt und wichtige öffentliche Interessen gefährdet, kann das auch mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe geahndet werden.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen aus Absatz 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, die er geheim halten muss,

  • aufgrund eines Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans oder eines seiner Ausschüsse oder
  • von einer anderen amtlichen Stelle, die ihn auf die Strafbarkeit der Geheimhaltungspflicht hingewiesen hat,
    an andere weitergibt oder öffentlich macht und damit wichtige öffentliche Interessen gefährdet, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(3) Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

(3a) Wenn jemand in den Fällen aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO Beihilfe leistet, ist das nicht rechtswidrig, solange es sich nur um die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder der Nachricht handelt, bei denen eine besondere Geheimhaltungspflicht besteht.

(4) Die Tat wird nur mit Erlaubnis verfolgt. Diese Erlaubnis wird erteilt von:

  • dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans,
    • a) in den Fällen aus Absatz 1, wenn das Geheimnis dem Täter während seiner Tätigkeit für ein Gesetzgebungsorgan bekannt wurde,
    • b) in den Fällen aus Absatz 2 Nr. 1;
  • der obersten Bundesbehörde,
    • a) in den Fällen aus Absatz 1, wenn das Geheimnis dem Täter während seiner Arbeit bei einer Behörde bekannt wurde,
    • b) in den Fällen aus Absatz 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet wurde;
  • der Bundesregierung in den Fällen aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der EU bekannt wurde;
  • der obersten Landesbehörde in allen anderen Fällen aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2.

In den Fällen aus Satz 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zusätzlich ein Strafverlangen von der Dienststelle vorliegt.

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