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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht I R 33/22 - Organschaft und atypisch stille Beteiligung

  • juristi.Red
  • 6. Mai 2025 um 10:50
  • 6. Mai 2025 um 10:52
  • 145 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.12.2024 – I R 33/22 entschieden.

    Im Streitfall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, um eine Organschaft zu begründen. Danach war die "abhängige" GmbH als sogenannte Organgesellschaft verpflichtet, den ganzen von ihr erwirtschafteten Gewinn an die KG als sogenannter Organträger abzuführen. Eine Organschaft führt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dazu, dass nicht mehr die Organgesellschaft ihren Gewinn zu versteuern hat, sondern der Organträger. Die in §§ 14 ff. KStG (des Körperschaftsteuergesetzes) enthaltenen Regelungen für die Organschaft führen im Ergebnis dazu, dass z.B. in Konzernen die Konzernspitze (als Organträger) die Gewinne sämtlicher Tochtergesellschaften (als Organgesellschaften) zu versteuern hat, aber Verluste und Gewinne der verschiedenen Tochtergesellschaften dabei auch unmittelbar miteinander verrechnet werden können. Insbesondere dieser steuerliche Vorteil hat zu einer weiten Verbreitung der Organschaft in Deutschland geführt. Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass an der GmbH als Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestand. Da dem atypisch still Beteiligten ein Anteil von 10 % des Gewinns der GmbH zustand, vertraten das Finanzamt und nachfolgend auch das Finanzgericht die Auffassung, dass lediglich 90 % des Gewinns an die KG als Organträger abgeführt worden sei, das Gesetz aber die Abführung des ganzen Gewinns fordere. Die Organschaft sei daher insgesamt nicht anzuerkennen.

    Dem ist der BFH entgegengetreten. § 14 Abs. 1 KStG setze einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 AktG (des Aktiengesetzes) und die strikte Erfüllung der zivilrechtlichen Vertragspflichten voraus. Was als ganzer Gewinn abzuführen sei, bestimme sich nach dem Zivilrecht. Gewinnbeteiligungen, die einem stillen Gesellschafter zustünden, seien im Zivilrecht aber als Geschäftsunkosten vom Gewinn der GmbH abzusetzen und dies betreffe sowohl die typische als auch die atypisch stille Gesellschaft. Folglich sei der hiernach verbleibende "Rest-Gewinn" --im Streitfall also "die 90 %"-- der ganze Gewinn, der an den Organträger abgeführt werden müsse. Dass eine --typische oder atypische-- stille Beteiligung zivilrechtlich als Teilgewinnabführungsvertrag qualifiziert werde, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.

    BFH-Urteil vom 11.12.2024 - I R 33/22 - BFH PM 21/2025

    • Steuerrecht
    • Organschaft
    • atypisch
    • stille Beteiligung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 11. Dezember 2024 entschieden, dass eine ungewöhnlich stille Beteiligung an einer Organgesellschaft nicht automatisch bedeutet, dass die steuerliche Organschaft nicht anerkannt wird.

In dem Fall ging’s um eine Kommanditgesellschaft (KG), die mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag gemacht hat, um eine Organschaft zu gründen. Das heißt, die GmbH, die als Organgesellschaft fungiert, musste ihren gesamten Gewinn an die KG, den Organträger, abgeben. Normalerweise sorgt so eine Organschaft dafür, dass nicht die Organgesellschaft den Gewinn versteuern muss, sondern der Organträger. Das ist besonders praktisch für Konzerne, weil die Gewinne und Verluste der Tochtergesellschaften so direkt miteinander verrechnet werden können. Genau deshalb ist die Organschaft in Deutschland so beliebt.

In diesem speziellen Fall gab’s jedoch eine Besonderheit: An der GmbH war eine atypisch stille Beteiligung beteiligt. Das Finanzamt und später das Finanzgericht waren der Meinung, dass nur 90 % des Gewinns an die KG abgeführt wurden, weil der atypisch stille Beteiligte 10 % des Gewinns kassierte. Sie glaubten, das Gesetz verlangt, dass der gesamte Gewinn abgeführt werden muss, und haben die Organschaft deshalb nicht anerkannt.

Der BFH hat dem aber widersprochen. Laut § 14 Abs. 1 KStG braucht man einen Gewinnabführungsvertrag und muss die zivilrechtlichen Vertragspflichten einhalten. Was genau als „ganzer Gewinn“ gilt, richtet sich nach dem Zivilrecht. Die Gewinne, die einem stillen Gesellschafter zustehen, werden im Zivilrecht als Kosten vom Gewinn der GmbH abgezogen – das gilt sowohl für typische als auch atypische stille Gesellschaften. Also bleibt nach dieser Rechnung der „Rest-Gewinn“ – in diesem Fall die 90 % – der gesamte Gewinn, der an den Organträger abgeführt werden muss. Dass eine stille Beteiligung, egal ob typisch oder atypisch, zivilrechtlich als Teil des Gewinnabführungsvertrags zählt, steht dem nicht im Weg.

BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024 – I R 33/22.

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