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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht I R 36/22 - Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften

  • juristi.Red
  • 17. März 2025 um 10:57
  • 17. März 2025 um 10:57
  • 160 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, der zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen sind.

    Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat (Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22).

    Im Streitfall hatte eine AG durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand X eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und auch gewinnabhängige Tantiemenzahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem X Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war an der AG nicht beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht. Das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht (FG) behandelten die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen an X als vGA. Das führte bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer.

    Dem ist der BFH entgegen getreten. Zwar seien insbesondere umsatzabhängige Tantiemen wegen der Gefahr einer Gewinnabsaugung nur ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen. Jedoch habe das FG nicht beachtet, dass die von ihm herangezogene Rechtsprechung die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH betroffen habe. Bei einer AG lägen die Verhältnisse aber anders. Hier handele für die AG ein Aufsichtsrat, der kraft Gesetzes dazu verpflichtet sei, bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütung die Interessen der AG zu wahren. Im Streitfall habe X den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen können, weil er über die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit nicht verfügt habe und er den Mitgliedern auch nicht nahegestanden habe. In einer solchen Konstellation seien vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen nur ausnahmsweise dann anzusetzen, wenn besondere Umstände klar ergäben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert habe.

    BFH-Urteil vom 24.10.2024 - I R 36/22 - BFH PM 12/2025

    • Steuerrecht
    • Aktiengesellschaft
    • Gewinnausschüttung
    • verdeckte
    • vGA

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das auch Minderheitsaktionär ist, normalerweise steuerlich akzeptiert werden.

Eine Ausnahme gibt's nur, wenn es klare Hinweise gibt, dass der Aufsichtsrat bei der Vereinbarung einseitig nur auf die Interessen des Vorstandsmitglieds geschaut hat (Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22).

In dem konkreten Fall hatte eine AG mit ihrem Vorstand X eine Vereinbarung getroffen, die sowohl umsatz- als auch gewinnabhängige Boni beinhaltete. Zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder waren neben X auch Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied hatte nichts mit der AG zu tun. Es gab keine familiären Verbindungen zwischen dem Vorstand und den Aufsichtsratsmitgliedern. Das Finanzamt und später das Finanzgericht (FG) betrachteten die Boni an X als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), was für die AG zu einer höheren Körperschaftsteuer führte.

Der BFH hat dem widersprochen. Zwar werden umsatzabhängige Boni wegen der Gefahr von Gewinnabflüssen nur in Ausnahmefällen steuerlich anerkannt, aber das FG hatte nicht beachtet, dass die von ihm zitierte Rechtsprechung für die Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH galt. Bei einer AG sieht das anders aus, denn hier gibt es einen Aufsichtsrat, der gesetzlich verpflichtet ist, die Interessen der AG bei der Festlegung der Vorstandsvergütung zu wahren. In diesem Fall konnte X den Aufsichtsrat nicht dominieren, da er nicht die nötige Aktienmehrheit hatte und auch keine engen Beziehungen zu den Mitgliedern pflegte. Daher können vGA in Bezug auf umsatz- oder gewinnabhängige Boni nur in besonderen Fällen angesetzt werden, wenn klar ist, dass der Aufsichtsrat einseitig nur die Interessen des Vorstandsmitglieds im Blick hatte.

BFH-Urteil vom 24.10.2024 - I R 36/22 - BFH PM 12/2025

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