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Verwaltungsrecht 1 C 18.23 - EuGH soll die Reichweite der Freizügigkeitsberechtigung von EU-Doppelstaatern klären

  • juristi.Red
  • 28. Februar 2025 um 17:07
  • 28. April 2025 um 21:14
  • 144 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Auslegung an EuGH

    Der Gerichtshof der Europäischen Union soll die Frage beantworten, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein Doppelstaater, der von Geburt an die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der sich nach einem mehrjährigen Aufenthalt in dem ersten Mitgliedstaat (hier: Polen) dauerhaft in dem zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) aufhält, seinem drittstaatsangehörigen geschiedenen Ehegatten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

    Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, hält sich seit 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist im Besitz einer Duldung. Seine frühere Ehefrau, mit der er zwischen 2017 und 2021 verheiratet war, siedelte 2008 im Alter von zwölf Jahren von Polen nach Deutschland über und besitzt seit ihrer Geburt die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und macht in erster Linie geltend, dass er Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten EU-Doppelstaaterin sei. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

    Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehende Vorlagefrage ausgesetzt:

    Ist Art. 21 Abs. 1 AEUV auf einen Unionsbürger anwendbar, der seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und sich in den ersten zwölf Jahren seines Lebens in dem einen und sodann in dem anderen der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, sodass dieser Unionsbürger einem Drittstaatsangehörigen, mit dem er zeitweise verheiratet war und sich gemeinsam in dem zweiten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln kann?

    BVerwG 1 C 18.23 - Beschluss vom 27. Februar 2025 - BVerwG PM 13/2025

    Vorinstanzen:

    VG Sigmaringen, VG 7 K 4814/20 - Urteil vom 29. März 2021 -

    VGH Mannheim, VGH 12 S 1835/21 - Urteil vom 05. Juli 2023 -

    • Freizügigkeit
    • BVerwG
    • Reichweite
    • Berechtigung
    • EU-Doppelstaater

Hey Leute, der Gerichtshof der Europäischen Union muss klären, ob ein Typ, der sowohl die polnische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat und nach ein paar Jahren in Polen jetzt dauerhaft in Deutschland lebt, seiner geschiedenen Frau aus einem Nicht-EU-Land ein Aufenthaltsrecht geben kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Algerier und lebt seit 2009 in Deutschland. Er hat eine Duldung. Seine Ex-Frau, mit der er von 2017 bis 2021 verheiratet war, ist 2008 mit 12 Jahren von Polen nach Deutschland gezogen und hat auch die polnische und deutsche Staatsangehörigkeit. Jetzt will er eine Aufenthaltskarte beantragen, weil er denkt, dass er als Familienmitglied einer EU-Doppelstaaterin das Recht darauf hat. In den vorherigen Instanzen war er allerdings nicht erfolgreich.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verfahren vorerst gestoppt, bis der Europäische Gerichtshof zu folgender Frage entscheidet:

Gilt Artikel 21 Absatz 1 AEUV für einen Unionsbürger, der von Geburt an die Staatsangehörigkeit zweier EU-Staaten hat und die ersten zwölf Jahre seines Lebens in einem und dann in dem anderen Land verbracht hat? Kann dieser Unionsbürger dann einem Drittstaatsangehörigen, mit dem er mal verheiratet war und der auch in dem zweiten Land gelebt hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht geben?

BVerwG 1 C 18.23 - Beschluss vom 27. Februar 2025 - BVerwG PM 13/2025

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