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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 2 C 4.24 - Gesundheitliche Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst

  • sophme
  • 17. Februar 2025 um 18:17
  • 290 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind.

    Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

    Der Kläger erlitt während seiner Ausbildung zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Schlaganfall, konnte aber mangels fortdauernder gesundheitlicher Beeinträchtigungen sein Studium an der Hochschule der Polizei einschließlich der geforderten Sportleistungen erfolgreich abschließen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das Land u.a. mit der Begründung ab, der Kläger sei wegen der erhöhten Gefahr eines weiteren Schlaganfalls nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig.

    Das Verwaltungsgericht hat das Land verpflichtet, den Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeidienst einzustellen. Nach den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen betrage das Risiko eines erneuten Schlaganfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze rund 35 %. Auf die Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Bei Polizeibeamten seien wegen der besonderen Einsatzlagen besondere Anforderungen zu stellen. Bewerber für den Polizeidienst seien auch dann wegen fehlender Polizeidienstfähigkeit abzulehnen, wenn bei ihnen das gegenüber der Normalbevölkerung deutlich erhöhte Risiko für den Eintritt einer solchen Erkrankung bestehe, deren Auftreten in besonderen Einsatzlagen eine Gesundheitsgefahr für den Beamten selbst oder für Dritte darstellen könne. Dies sei beim Kläger wegen der im Vergleich zur Normalbevölkerung 380-fach erhöhten Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schlaganfalls bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres der Fall.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Für die Beurteilung der Frage, ob aktuell gesundheitlich geeignete Bewerber voraussichtlich wegen einer Vorerkrankung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden, ist kein anderer Prognosemaßstab anzuwenden als bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst. In beiden Fallgruppen gilt der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %. Diese Voraussetzung ist ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Auch die Annahme einer bereits gegenwärtig eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit im Hinblick auf die möglichen Folgen eines "Rückfalls" während eines Polizeieinsatzes überdehnt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern. Ein strengerer Maßstab für den Polizeidienst kann ohne gesetzgeberische Vorgabe nicht angelegt werden.

    BVerwG 2 C 4.24 - Urteil vom 13. Februar 2025 - BVerwG PM 08/2025

    Vorinstanzen:

    VG Trier, VG 7 K 3052/21.TR - Urteil vom 15. November 2022 -

    OVG Koblenz, OVG 2 A 10587/23.OVG - Urteil vom 17. Januar 2024 -

    • Bewerber
    • Eignung
    • gesundheitliche Eignung
    • Polizeidienst

Wenn jemand für den Polizeidienst geeignet ist, muss er die speziellen Anforderungen erfüllen. Das betrifft nicht nur den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch, was in Zukunft passieren könnte, besonders wenn man schon eine Vorerkrankung hat.

Bei einem Bewerber, der momentan fit für den Polizeidienst ist, kann man nur dann sagen, dass er nicht geeignet ist, wenn es echte Hinweise gibt, dass er vor dem Erreichen der Altersgrenze wahrscheinlich dienstunfähig wird.

Ein Kläger hat während seiner Ausbildung zum Polizeikommissar einen Schlaganfall erlitten, konnte aber trotzdem sein Studium und die geforderten Sportprüfungen erfolgreich abschließen, weil er keine dauerhaften gesundheitlichen Probleme hatte. Das Land hat jedoch die Übernahme in den Beamtenstatus abgelehnt, weil es die erhöhte Gefahr eines weiteren Schlaganfalls als ein Hindernis sah.

Das Verwaltungsgericht hat das Land dazu verpflichtet, den Kläger in den Polizeidienst aufzunehmen. Laut dem Gutachter liegt das Risiko für einen weiteren Schlaganfall bis zur Altersgrenze bei etwa 35 %. Das Land hat dann Berufung eingelegt, und das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei Polizisten gibt es spezielle Anforderungen wegen der besonderen Einsatzsituationen. Bewerber können abgelehnt werden, wenn sie ein deutlich höheres Risiko für eine Erkrankung haben, die in solchen Situationen zu einer Gesundheitsgefahr für sie selbst oder andere werden könnte. Das war beim Kläger der Fall, da das Risiko für einen weiteren Schlaganfall im Vergleich zur Normalbevölkerung 380-mal höher war, bevor er 60 wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dann auf die Revision des Klägers die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Landes zurückgewiesen. Für die Frage, ob gesundheitlich geeignete Bewerber wegen einer Vorerkrankung vor der Altersgrenze dienstunfähig werden, gilt der gleiche Maßstab wie für Bewerber im allgemeinen Verwaltungsdienst. In beiden Fällen muss die Wahrscheinlichkeit über 50 % liegen. Das war bei den Fakten, die das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht gegeben. Auch die Annahme, dass der Kläger schon jetzt eingeschränkt dienstfähig ist wegen der möglichen Folgen eines "Rückfalls" während eines Einsatzes, ist übertrieben. Ein strengerer Maßstab für den Polizeidienst kann nicht ohne gesetzliche Grundlage angelegt werden.

BVerwG 2 C 4.24 - Urteil vom 13. Februar 2025 - BVerwG PM 08/2025

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