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Artikel 113 GG

  • sophme
  • 21. Januar 2025 um 10:09
  • 20. Januar 2026 um 00:38
  • 233 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Erhöhende Ausgaben und mindernde Einnahmen"

    (1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, dass der Bundestag die Beschlussfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.

    (2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst.

    (3) Ist das Gesetz nach Art. 78 GG zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

    • Grundgesetz
    • Ausgaben
    • Einnahmen
    • Finanzwesen
    • Art. 113 GG
    • Ausgabenerhöhung
    • Einnahmeminderung

(1) Wenn die Bundesregierung neue Ausgaben im Haushalt vorschlägt oder bestehende Ausgaben erhöht, braucht sie dafür das Okay vom Bundestag. Das gilt auch, wenn Gesetze dafür sorgen, dass weniger Einnahmen kommen. Die Bundesregierung kann auch verlangen, dass der Bundestag über solche Gesetze erstmal nicht abstimmt. In dem Fall muss die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abgeben.

(2) Wenn der Bundestag ein Gesetz beschlossen hat, kann die Bundesregierung innerhalb von vier Wochen verlangen, dass der Bundestag nochmal darüber abstimmt.

(3) Wenn das Gesetz nach Art. 78 GG verabschiedet wurde, kann die Bundesregierung nur innerhalb von sechs Wochen ihre Zustimmung verweigern, und das auch nur, wenn sie vorher das Verfahren aus Absatz 1 oder Absatz 2 angestoßen hat. Wenn die Frist abläuft, gilt die Zustimmung automatisch als gegeben.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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