Auskunft Agentur für Arbeit Aufstocker

  • Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO i.V.m. Art. 60 SGB II

    Bei den Auskunftsersuchen der Agentur für Arbeit geht es um Sachverhalte, bei denen ein Arbeitnehmer Aufstockerleistungen nach SGB II beantragte und seinen Mitwirkungspflichten zur Erteilung von Auskünften nicht nachkam.


    Das Ersuchen einer solchen Auskunft wird in Form eines Verwaltungsaktes, Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, angefordert.


    Rechtsgrundlage für die Weitergabe von personenbezogenen Daten sind hier Art. 6 Abs. 1 DSGVO Buchstabe c i.V.m § 60 Abs. 3 SGB II.


    Zu beachten ist jedoch, dass hier das Sozialgesetzbuch eine Einschränkung macht. Die Auskünfte müssen für die Erfüllung der Aufgaben - der Behörde - nach SGB II erforderlich sein. Fehlen im Anschreiben der Agentur Angaben zur Erforderlichkeit, so ist das Auskunftsersuchen zurückzuweisen. Dies geschieht in Form des Widerspruchs gegen den Bescheid:


    "Sehr geehrte Damen und Herren,


    gegen Ihr Auskunftsersuchen von ... legen wir Widerspruch ein.

    Es fehlt die richtige Benennung und Begründung der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Weitergabe) der personenbezogenen Daten.

    Aus Ihren Schreiben geht nicht hervor, aus welchen Gründen die Erteilung der Auskunft für die Erfüllung der Aufgaben nach SGB II erforderlich sein sollen. Gem. § 60 Abs. 3 SGB II sind dies die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskünfte.

    Sollten Sie dem Widerspruch nicht abhelfen, ergeht Meldung wegen Anstiftung zum Datenschutzverstoß an den zuständigen Datenschutzbeauftragten"

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