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§ 096 MarkenG

  • juristi.Red
  • 15. Dezember 2024 um 23:29
  • 271 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Inlandsvertreter

    (1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

    (2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 ZPO (der Zivilprozessordnung) als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

    (3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.

    • Markenrecht
    • Markenanmeldung
    • Markeneintragung
    • § 96 MarkenG
    • Inlandsvertreter

Inlandsvertreter

(1) Wer keinen Wohnsitz, Sitz oder keine Niederlassung in Deutschland hat, darf an Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und Markenrechte nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt in Deutschland als Vertreter bestellt hat. Dieser Vertreter muss befugt und bevollmächtigt sein, den Beteiligten vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, in zivilrechtlichen Streitigkeiten zur Marke sowie bei der Stellung von Strafanträgen zu vertreten.

(2) Der Geschäftsraum des nach Absatz 1 bestellten Vertreters gilt rechtlich als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet (§ 23 ZPO). Hat der Vertreter keinen Geschäftsraum, ist sein Wohnsitz im Inland maßgeblich; gibt es auch diesen nicht, gilt der Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts als maßgeblicher Ort.

(3) Die Beendigung der Bestellung eines solchen Vertreters wird erst wirksam, wenn dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht sowohl das Ende der bisherigen Vertretung als auch die Bestellung eines neuen Vertreters mitgeteilt worden ist.

_______________________

Beispiel: Ein ausländisches Unternehmen benennt einen deutschen Patentanwalt als Inlandsvertreter, um seine Marke vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durchzusetzen.

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