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§ 085 MarkenG

  • juristi.Red
  • 4. Dezember 2024 um 13:23
  • 177 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Förmliche Voraussetzungen

    (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

    (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 MarkenG über die Streitwertbegünstigung entsprechend.

    (3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.

    (4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten

    1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
    2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und
    3. wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

    (5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 RVG (des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

    • Bundesgerichtshof
    • BGH
    • Formvorschrift
    • Markenrecht
    • Voraussetzungen
    • Verfahren
    • § 85 MarkenG
    • förmliche Voraussetzung

Förmliche Voraussetzungen

(1) Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Bundesgerichtshof eingereicht werden.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Regelungen des § 142 MarkenG zur Streitwertbegünstigung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde muss begründet werden. Die Begründungsfrist beträgt einen Monat, beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.

(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

  • eine Erklärung, in welchem Umfang der Beschluss angefochten wird und ob seine Änderung oder Aufhebung beantragt wird,
  • die Angabe, welche Rechtsvorschrift verletzt worden sein soll, und
  • bei einer Rüge von Verfahrensfehlern die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich der Fehler ergibt.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auf Antrag darf auch der Patentanwalt eines Beteiligten zu Wort kommen. Die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehenden Gebühren nach § 13 RVG sowie dessen notwendige Auslagen sind erstattungsfähig.

_______________________

Beispiel: Ein Beteiligter legt fristgerecht Rechtsbeschwerde ein und lässt diese durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründen.

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