Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Urheberrecht
    3. Arbeitsrecht
    4. Steuerrecht
    5. Öffentliches Recht
    6. Strafrecht
    7. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  5. Radio
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
MarkenG
  • Alles
  • MarkenG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • Produkte
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Gesetze
  5. MarkenG

§ 042 MarkenG

  • juristi.Red
  • 19. November 2024 um 21:36
  • 4. Februar 2026 um 18:25
  • 128 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Widerspruch

    (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Abs. 2 MarkenG kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. Innerhalb dieser Frist kann auch von Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

    (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Marke

    1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG,
    2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 MarkenG in Verbindung mit § 9 MarkenG,
    3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 MarkenG,
    4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 MarkenG in Verbindung mit § 12 MarkenG oder
    5. wegen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13 MarkenG

    gelöscht werden kann.

    (3) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte derselben Person als Inhaber oder Berechtigtem nach Absatz 1 zustehen.

    (4) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.

    Fassung ab 16. Jan 2026

    ______________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) - (2) ...

    (3) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören.

    (4) ...

    • Widerspruch
    • Markenrecht
    • Marke
    • Eintragungsverfahren
    • Markenanmeldung
    • Markeneintragung
    • § 42 MarkenG

Widerspruch

(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke gemäß § 41 Abs. 2 MarkenG können Inhaber einer älteren Marke oder einer älteren geschäftlichen Bezeichnung gegen die Eintragung Widerspruch einlegen. Innerhalb derselben Frist können auch Personen Widerspruch erheben, die Rechte an einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang haben.

(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Marke gelöscht werden könnte, weil

  • eine angemeldete oder eingetragene Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG entgegensteht,
  • eine notorisch bekannte Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 MarkenG in Verbindung mit § 9 MarkenG entgegensteht,
  • die Marke für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers eingetragen wurde (§ 11 MarkenG),
  • eine ältere nicht eingetragene Marke nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder eine ältere geschäftliche Bezeichnung nach § 5 MarkenG in Verbindung mit § 12 MarkenG entgegensteht oder
  • eine ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in Verbindung mit § 13 MarkenG entgegensteht.

(3) Ein Widerspruch kann sich auf ein einzelnes älteres Recht oder auf mehrere ältere Rechte stützen, wenn diese Rechte derselben Person gehören.

(4) Wenn beide Parteien dies beantragen, wird ihnen eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine einvernehmliche Lösung oder Einigung zu erreichen.

_____________________

Beispiel: Ein Unternehmen legt Widerspruch gegen eine neu eingetragene Marke ein, weil sie seiner älteren Marke zu ähnlich ist.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 041 MarkenG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 043 MarkenG
  • PDF

juristi.kon

juristi.kon
Produkt
juristi.kon
Wissensspeicher Recht
Kostenlos

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, KSchG, KUG, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Februar 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

    1. 2

    2. 3

    3. 4

    4. 5

    5. 6

    6. 7

    7. 8

    1. 9

    2. 10

    3. 11

    4. 12

    5. 13

    6. 14

    7. 15

    1. 16

    2. 17

    3. 18

    4. 19

    5. 20

    6. 21

    7. 22

    1. 23

    2. 24

    3. 25

    4. 26

    5. 27

    6. 28

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S