(1) Für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Buchst a der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 MarkenG und 131 MarkenG entsprechend.
(2) Für Anträge auf Genehmigung von Standardänderungen im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Buchst b der Verordnung (EU) 2023/2411, einschließlich vorübergehender Standardänderungen nach Art. 31 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/2411, gelten die Art. 14 bis Art. 17 der Verordnung (EU) 2023/2411 und § 130 MarkenG entsprechend mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag nicht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum einreicht.
(3) Für Anträge auf Löschung der Eintragung einer geschützten geografischen Angabe nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 MarkenG und 131 MarkenG entsprechend.
(4) In den Verfahren nach dieser Vorschrift gibt das Deutsche Patent- und Markenamt demjenigen Antragsteller im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Buchst c der Verordnung (EU) 2023/2411 Gelegenheit zur Stellungnahme, in dessen Namen die jeweils betroffene geografische Angabe eingetragen wurde. Beschlüsse stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller zu.
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Hinweis: EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Fassung ab 16. Jan 2026
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Fassung bis einschl 15. Jan 2026
§ 132 MarkenG Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren
(1) Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 MarkenG und 131 MarkenG entsprechend.
(2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 MarkenG und 131 MarkenG entsprechend.
Fassung ab 28. Jun 2024