(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758 ZPO) verweigert oder
- ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f ZPO sofort abnehmen. § 802f Abs. 7 und 8 ZPO findet Anwendung.
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f ZPO; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Fassung ab 19. Jul 2024
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Fassung bis einschl 18. Jul 2024
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758 ZPO) verweigert oder
- ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f ZPO sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 ZPO findet Anwendung.
(2) ...