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§ 0118 ZPO

  • Weitergeleitet von „118 Abs. 1 Satz 3 ZPO“
  • juristi.Red
  • 19. September 2024 um 15:21
  • 27. Mai 2026 um 12:30
  • 539 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bewilligungsverfahren

    (1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. § 128a ZPO gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend.

    (2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

    (3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.


    Fassung ab 19. Jul 2024

    ___________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

    (2) - (3) ...

    • Zivilprozess
    • PKH
    • Prozesskostenhilfe
    • Parteien
    • Prozesskostenvorschuss
    • § 118 ZPO
    • Bewilligungsverfahren

(1) Der Gegner bekommt die Möglichkeit, sich zu äußern, ob er denkt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind, es sei denn, es spricht etwas dagegen. Er kann seine Meinung auch einfach bei der Geschäftsstelle zu Protokoll geben. Wenn das Gericht denkt, dass eine Einigung möglich ist, kann es die Parteien zu einem Gespräch einladen. Wenn es zu einem Vergleich kommt, wird das offiziell festgehalten. Die Kosten, die dem Gegner entstehen, werden nicht zurückgezahlt. Die Ausgaben, die durch die Befragung von Zeugen und Sachverständigen entstehen, müssen von der Partei getragen werden, die die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. § 128a ZPO gilt auch für den Erörterungstermin.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine Angaben glaubhaft macht und kann sogar eine Eidesstattliche Erklärung verlangen. Es kann auch Dokumente anfordern und Informationen einholen. Zeugen und Sachverständige werden normalerweise nicht befragt, es sei denn, es gibt keine andere Möglichkeit, um zu klären, ob die rechtlichen Schritte Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig sind; eine Beeidigung findet nicht statt. Wenn der Antragsteller innerhalb einer Frist, die das Gericht setzt, keine glaubhaften Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse macht oder Fragen nicht oder nicht ausreichend beantwortet, wird die Prozesskostenhilfe in diesem Punkt abgelehnt.

(3) Die Maßnahmen, die in den Absätzen 1 und 2 beschrieben sind, werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

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