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§ 160 MarkenG

  • juristi.Red
  • 16. September 2024 um 14:18
  • 18. Februar 2026 um 03:28
  • 223 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Geändertes Unionsrecht

    (1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, so werden Straftaten nach § 144 MarkenG und Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Abs. 2 sowie 3 und 4 MarkenG, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 2 Abs. 3 StGB (des Strafgesetzbuches) und von § 4 Abs. 3 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.

    (2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium der Justiz in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt

    1. der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
    2. der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.

    Fassung ab 16. Jan 2026

    ______________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 143a MarkenG, 144 Abs. 2 MarkenG, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5, und nach § 145 Abs. 2 MarkenG, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Abs. 3 StGB (des Strafgesetzbuches) und von § 4 Abs. 3 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) weiter anwendbar.

    (2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium der Justiz in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt

    1. der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
    2. der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.

    Soweit der Rechtsakt im Sinne des Absatzes 1 den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel betrifft, ist für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zuständig.

    Neu ab 16. Mai 2024

    • Markenrecht
    • Übergangsvorschrift
    • § 160 MarkenG
    • geändertes Unionsrecht

Geändertes Unionsrecht

(1) Wird eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union, auf die im Markengesetz oder in einer darauf beruhenden Rechtsverordnung verwiesen wird, aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, hat dies keine rückwirkende Straflosigkeit zur Folge.

Straftaten nach § 144 MarkenG und Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Abs. 2 sowie 3 und 4 MarkenG, die bis zur Aufhebung oder Nichtanwendung begangen wurden, werden weiterhin nach dem Recht bestraft, das zum Zeitpunkt der Tat galt. Die allgemeinen Grundsätze aus § 2 Abs. 3 StGB und § 4 Abs. 3 OWiG finden insoweit keine Anwendung.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen in nationalen Vorschriften anpassen, wenn sich EU-Vorschriften ändern. Das gilt insbesondere, wenn

  • eine EU-Vorschrift geändert wurde und der Verweis entsprechend angepasst werden muss oder
  • eine EU-Vorschrift durch eine inhaltsgleiche neue Vorschrift ersetzt wurde.

______________________

Beispiel: Ein Händler verstößt im Jahr 2025 gegen eine EU-Verordnung, auf die das Markengesetz verweist. Im Jahr 2026 wird diese EU-Vorschrift aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt.

Für den Verstoß aus dem Jahr 2025 bleibt das damals geltende Recht maßgeblich, und der Händler kann weiterhin bestraft werden. Gleichzeitig kann das Bundesministerium der Justiz die Verweisungen im Markengesetz per Rechtsverordnung an die neue EU-Vorschrift anpassen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 159 MarkenG
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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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