(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, so werden Straftaten nach § 144 MarkenG und Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Abs. 2 sowie 3 und 4 MarkenG, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 2 Abs. 3 StGB (des Strafgesetzbuches) und von § 4 Abs. 3 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.
(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium der Justiz in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
- der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
- der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.
Fassung ab 16. Jan 2026
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Fassung bis einschl 15. Jan 2026
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 143a MarkenG, 144 Abs. 2 MarkenG, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5, und nach § 145 Abs. 2 MarkenG, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Abs. 3 StGB (des Strafgesetzbuches) und von § 4 Abs. 3 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) weiter anwendbar.
(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium der Justiz in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
- der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
- der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.
Soweit der Rechtsakt im Sinne des Absatzes 1 den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel betrifft, ist für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zuständig.
Neu ab 16. Mai 2024