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Artikel 50 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 50 Abs. 3 DMA“
  • juristi.Red
  • 14. September 2024 um 23:56
  • 514 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ausschussverfahren

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss („Beratender Ausschuss für digitale Märkte“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

    (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (4) Die Kommission übermittelt dem Adressaten eines Einzelbeschlusses zusammen mit diesem Beschluss die Stellungnahme des Ausschusses. Sie veröffentlicht die Stellungnahme zusammen mit dem Einzelbeschluss unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

    • Ausschussverfahren
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Art. 50 DMA

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission hat einen Berater-Ausschuss für digitale Märkte, der sie unterstützt. Dieser Ausschuss fällt unter die Regeln der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wenn wir auf diesen Absatz verweisen, gilt Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wenn die Stellungnahme des Ausschusses schriftlich eingeholt wird und der Vorsitzende des Ausschusses entscheidet, dass das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen wird, oder wenn eine einfache Mehrheit der Mitglieder das möchte, dann ist das so.

(3) Wenn wir auf diesen Absatz verweisen, gilt Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4) Die Kommission schickt dem Empfänger eines Einzelbeschlusses die Stellungnahme des Ausschusses zusammen mit dem Beschluss. Außerdem wird die Stellungnahme zusammen mit dem Einzelbeschluss veröffentlicht, wobei die legitimen Interessen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beachtet werden.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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