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Artikel 49 DMA

  • juristi.Red
  • 14. September 2024 um 23:44
  • 284 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ausübung der Befugnisübertragung

    (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Art. 3 Abs. 6 und 7 DMA und Art. 12 Abs. 1 und 3 und 4 DMA wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. November 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3) Die Befugnisübertragung gemäß Art. 3 Abs. 6 und 7 DMA und Art. 12 Abs. 1 und 3 und 4 DMA kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Art. 3 Abs. 6 und 7 DMA und Art. 12 Abs. 1 und 3 und 4 DMA erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    • Befugnisübertragung
    • Ausübung
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Art. 49 DMA

Übertragung von Befugnissen

(1) Die Kommission bekommt die Erlaubnis, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, und zwar unter den Bedingungen, die hier stehen.

(2) Diese Erlaubnis gilt für fünf Jahre, und zwar ab dem 1. November 2022. Neun Monate bevor diese fünf Jahre um sind, muss die Kommission einen Bericht dazu schreiben. Wenn niemand vom Europäischen Parlament oder vom Rat drei Monate vor Ablauf der Frist widerspricht, wird die Erlaubnis automatisch um die gleiche Zeit verlängert.

(3) Das Europäische Parlament oder der Rat können die Erlaubnis jederzeit zurücknehmen. Wenn das passiert, endet die Übertragung der Befugnis, die im Beschluss steht. Der Beschluss wird am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU wirksam oder zu einem späteren, im Beschluss genannten Zeitpunkt. Bereits gültige Rechtsakte bleiben von dieser Rücknahme unberührt.

(4) Bevor die Kommission einen neuen Rechtsakt erlässt, spricht sie mit den Experten, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden, und hält sich an die Regeln, die in der Vereinbarung vom 13. April 2016 für bessere Gesetzgebung festgelegt sind.

(5) Sobald die Kommission einen Rechtsakt erlässt, schickt sie ihn gleichzeitig an das Europäische Parlament und den Rat.

(6) Ein Rechtsakt, der gemäß den genannten Artikeln erlassen wird, tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand an das Parlament und den Rat niemand Einwände erhebt. Wenn beide, das Parlament und der Rat, vorher sagen, dass sie keine Einwände haben, geht es auch schneller. Auf Wunsch des Parlaments oder des Rates kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden.

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