Nach den Feststellungen des Landgerichts durchbohrte der Angeklagte Anfang 2023 bei der unterirdischen Verlegung einer Glasfaserleitung im sog. Horizontalspülbohrverfahren eine kreuzende Erdgasleitung, die er sorgfaltswidrig nicht hatte freilegen lassen. Zudem unterließ er, nachdem ein anderer Mitarbeiter des Tiefbauunternehmens kurzzeitig Gasgeruch wahrgenommen hatte, die Information des Gasnetzbetreibers. Infolge des Lecks drang Gas in den Keller eines Hauses, wo sich ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch bildete. Es kam schließlich zu einer Explosion, die das Gebäude vollständig zerstörte. Bei dessen Einsturz wurde eine Person getötet, eine weitere Person wurde verletzt.
Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Schuldspruch bestätigt, auf die Revision des Angeklagten jedoch den zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaften Strafausspruch aufgehoben. Daher muss eine andere Strafkammer des Landgerichts neu über die Strafe befinden.
BGH-Beschluss vom 3. Juli 2024 - 4 StR 64/24 - BGH PM 161/2024
Vorinstanz:
Landgericht Bochum - Urteil vom 27. Oktober 2023 - 7 Ks 30 Js 10/23-11/23