Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte seiner Empörung über die Vorgehensweise Israels gegenüber der palästinensischen Bevölkerung Ausdruck verleihen. Um ein Zeichen zu setzen, entschloss er sich daher am 5. Juni 2021, die Synagoge in Ulm in Brand zu setzen, was ihm jedoch nicht gelang. An der Fassade und dem sog. Jerusalemfenster entstanden Rußanhaftungen, deren Entfernung einen Kostenaufwand im höheren fünfstelligen Eurobereich erfordern würde.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
BGH-Beschluss vom 27. Mai 2024 – 1 StR 163/24 - BGH PM 125/2024
Vorinstanz:
Landgericht Ulm - Urteil vom 16. Januar 2024 - 3 KLs 9 Js 60706/21